Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 14
Die Gebühren für die außergerichtliche Vertretungstätigkeit des Rechtsanwalts finden sich in Teil 2 Abschnitt 3 VV, den Nrn. 2300 ff. VV. Für sämtliche in einer Angelegenheit anfallenden außergerichtlichen Tätigkeiten erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr als Betriebsgebühr (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV).
Rz. 15
Neben der Geschäftsgebühr kann keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV anfallen. Auch wenn Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV dazu verleitet, eine außergerichtliche Besprechung zur Vermeidung eines möglichen gerichtlichen Verfahrens zum Anlass für eine Terminsgebühr zu nehmen, ist dies nicht möglich, weil die Gebühren nach Teil 3 VV einen gerichtlichen Verfahrensauftrag voraussetzen. Liegt aber ein gerichtlicher Verfahrensauftrag vor, so ist Teil 2 VV gar nicht mehr anwendbar, so dass die Kombination Geschäftsgebühr und Terminsgebühr unmöglich ist. Dies hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zum 2. KostRMoG nochmals ausdrücklich klargestellt und damit der insoweit verfehlten Rspr. der BGH in Familiensachen eine Absage erteilt.
Zitat
"Die Grenzziehung zwischen der Anwendung des Teils 2 VV für außergerichtliche Tätigkeiten und des Teils 3 VV für das gerichtliche Verfahren führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. So ist die Entscheidung des BGH vom 1. Juli 2010 (AGS 2010, 483) bereits in der Anmerkung zu dieser Entscheidung (AGS 2010, 485) kritisiert worden. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen neuen Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkung 3 soll für den Übergang von der vorgerichtlichen zur gerichtlichen Tätigkeit klargestellt werden, dass die Anwendung des Teils 3 VV einen unbedingten Auftrag für ein gerichtliches Verfahren voraussetzt. Es bestehen keine Bedenken, wenn dies dazu führt, dass der bereits mit unbedingtem Klageauftrag versehene Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für eine Besprechung mit dem Beklagten vor Klageeinreichung eine Terminsgebühr erhält, während der Vertreter der Gegenseite mangels eines unbedingten Prozessauftrags seine Gebühren nach Teil 2 abrechnen muss. Die in Teil 2 VV für die Vertretung vorgesehene Gebührenspanne in Nummer 2300 VV ermöglicht die gleichen Gebühren wie die Regelungen in Teil 3, setzt allerdings eine entsprechend umfangreiche und schwierige Tätigkeit voraus. Der Regelungsgehalt des geltenden Absatzes 1 ist in dem vorgeschlagenen Satz 2 enthalten."
Rz. 16
Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.
Rz. 17
Des Weiteren ist auch eine Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV) möglich.