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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
im Zuge der (rechtsgeschäftlichen) Abnahme der Bauleistung ist einiges zu beachten, um Nachteile zu vermeiden. Die rechtgeschäftliche Abnahme ist zunächst zu unterscheiden von der in manchen Fällen nach der Landesbauordnung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Abnahme durch das Bauamt. Durch Letztere soll lediglich überprüft werden, ob das Bauwerk mit der genehmigten Planung übereinstimmt.
Die rechtgeschäftliche Abnahme ist im Gesetz vorgesehen als Schnittstelle zwischen Erfüllungs- und Gewährleistungsphase. Die Abnahme wird vom Besteller einseitig erklärt und beinhaltet die Aussage, dass er die Leistung als "im Wesentlichen vertragsgemäß" billigt. Diese Definition enthält zwei wichtige Informationen: zum einen kann die Abnahme wegen unwesentlicher, also die Funktionalität nicht beeinträchtigender bzw. schnell und/oder günstig zu beseitigender Mängel nicht verweigert werden. Die Abnahme muss in diesem Fall erklärt und der Anspruch wegen des Mangels vorbehalten werden. Allerdings kann auch eine Vielzahl von Mängeln, die für sich betrachtet unwesentlich sind, dazu führen, dass die Abnahmereife fehlt. Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich wesentliche Mängel vorliegen, wenn der Besteller die Abnahme tatsächlich erklärt. Er kann also auch ein erheblich mangelhaftes Werk abnehmen.
Mit der Abnahme wird die (restliche) Vergütung fällig, wobei in manchen Fällen die Rechnungsstellung eine weitere Voraussetzung ist. Ferner beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Anstelle des Unternehmers trägt jetzt der Besteller das Risiko einer Verschlechterung der Werkleistung, die nicht auf einen Mangel zurückzuführen ist (z.B. Beschädigung durch Dritte oder durch ungeklärte Ursachen). Schließlich kann der Besteller die Beseitigung solcher ihm bei der Abnahme bekannter Mängel nicht mehr verlangen, für die er keinen Vorbehalt erklärt hat. Auch nicht vorbehaltene Vertragsstrafen, die freilich zuvor vereinbart worden sein müssen, verfallen.
Die Abnahme kann förmlich, d.h. nach einer gemeinsamen Begehung und anschließender Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls, erfolgen. Sie kann aber auch durch schlüssiges Verhalten des Bestellers, etwa die vorbehaltlose Inbenutzungnahme über einen längeren Zeitraum, angenommen werden. Bei einem VOB-Vertrag reichen hier bereits sechs Werktage aus. Schließlich gibt es auch fiktive Abnahmeformen, nämlich durch das Untätigbleiben des Bestellers nach Aufforderung des Unternehmers, innerhalb einer angemessenen Frist die Abnahme zu erklären. Ist der Besteller Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Unternehmer ausdrücklich mindestens in Textform darauf hingewiesen hat. Sofern es sich um einen VOB-Vertrag handelt, wird die Abnahme auch dann angenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller schriftlich, z.B. durch Übersendung der Schlussrechnung, die Fertigstellung anzeigt und dieser innerhalb von 12 Werktagen nicht widerspricht.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)