Rz. 29
Wünscht ein Volljähriger eine Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag gemäß § 1816 Abs. 2 S. 1 BGB (§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB a.F.) zu entsprechen. Dem Gericht steht kein Ermessen zu. Allerdings muss die zu bestellende Person "zur Führung der Betreuung geeignet" sein (§ 1816 Abs. 2 S. 1 BGB). Lt. BGH v. 14.3.2018 erfordert ein solcher Betreuervorschlag weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürlich Einsichtsfähigkeit des Betroffenen, sondern es genügt, dass der Betroffenen seinen Willen oder Wunsch kundtut. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es dem Wohl des zu Betreuenden widerspricht. Das ist anzunehmen, wenn sich bei der umfassenden Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen den Vorgeschlagenen sprechen, und die konkrete Gefahr besteht, dass dieser die Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen führen kann oder will. Ebenfalls darf auch kein erheblicher Interessenkonflikt vorliegen.
Rz. 30
Wenn die betroffene Person eine bestimmte Person zu seinem Betreuer ablehnt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen (§ 1816 Abs. 2 S. 2 BGB; § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB a.F.). Das Gericht war nach bis zum 31.12.2022 geltendem Recht anders als bei einer expliziten Benennung einer Person bei einer Ablehnung an diese nicht gebunden. Vielmehr hatte das Betreuungsgericht auf den Wunsch, eine bestimmte Person zu bestellen, lediglich "Rücksicht" zu nehmen (§ 1897 Abs. 4 S. 2 BGB a.F.).
Rz. 31
Keineswegs kann eine Person zum Betreuer bestellt werden, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, die in der Versorgung der betroffenen Person tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht (§ 1816 Abs. 6 S. 1 BGB). Das gilt aber nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht (§ 1816 Abs. 6 S. 2 BGB). Damit hat der Gesetzgeber zum 1.1.2023 die Gruppe der ausgeschlossenen Personen erweitert. Nach § 1897 Abs. 3 BGB a.F. war noch erforderlich, dass die betroffene Person in einer Einrichtung untergebracht war oder dort wohnte.
Rz. 32
Nach der Gesetzesbegründung ist die "Wunschbefolgungspflicht des Gerichts" nicht "schrankenlos". Die gewünschte Person muss i.S.d. § 1816 Abs. 1 BGB (§ 1897 Abs. 1 BGB a.F.) "geeignet" sein. So muss sie geeignet sein, die Angelegenheiten der betroffenen Person in den anzuordnenden Aufgabenbereiche nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt zu ihr zu halten, so die Gesetzesbegründung. Weiter hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass unabhängig vom konkreten Verfahren nur solche Personen als Betreuer geeignet seien, die die psychischen und physischen Eigenschaften besitzen, das Amt eines Betreuers generell auszuüben. Insoweit seien die §§ 21, 23 BtOG zu berücksichtigen. Das Gericht habe die Eignung der gewünschten Person für den konkreten Betreuten zu prüfen. Zu berücksichtigen hat das Betreuungsgericht von der gewünschten Person die intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, seine psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände wie die räumliche Nähe zum Betroffenen, die berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse sowie familiäre und sonstige Beziehungen zum Betroffenen.
Rz. 33
Muster 4.2: Baustein Grundmuster – Vorschläge zur Auswahl des Betreuers
Muster 4.2: Baustein Grundmuster – Vorschläge zur Auswahl des Betreuers
(Standort im Grundmuster I und II: § 4)
Hiermit bestimme ich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung in erster Linie _________________________ und in zweiter Linie _________________________ durch das Betreuungsgericht bestellt werden (§ 1897 Abs. 4 BGB). Keinesfalls darf _________________________ bestellt werden.