Rz. 107
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht im Bedarfsfall für die Sicherheit des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht, § 1960 Abs. 1 BGB. Für diese Verfahren, zu denen auch die Nachlasspflegschaften gehören, entstehen Gebühren nach Nr. 12310 ff. KV.
Rz. 108
Für die Gebührenerhebung ist zu unterscheiden zwischen Nachlasspflegschaften und der Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung (Nr. 12311, 12312 KV) und den sonstigen Verfahren zur Nachlasssicherung (Nr. 12310 KV).
Rz. 109
Die Gebühren der Nr. 12311, 12312 KV erfassen die Nachlasspflegschaften, zu denen im Einzelnen gehören:
Rz. 110
Die Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung ist in Nr. 12311 KV geregelt. Für die Abwesenheitspflegschaften bezüglich eines abwesenden Beteiligten in Teilungssachen ist seit der Aufhebung von § 364 FamFG das Betreuungsgericht zuständig und es entstehen Gebühren nach Nr. 11104 und 11105 KV.
1. Dauernachlasspflegschaften
Rz. 111
Für Dauernachlasspflegschaften entsteht eine Gebühr nach Nr. 12311 KV. Es handelt sich um eine Jahresgebühr, die für jedes Kalenderjahr, in dem die angeordnete Dauernachlasspflegschaft besteht, zu erheben ist. Sie deckt sämtliche Handlungen ab, die sich aus der Führung der Pflegschaft ergeben.
Hierzu gehören neben Anordnung, Auswahl, Bestellung und Aufhebung auch alle sonstigen Überwachungs- und Beratungspflichten des Gerichts sowie notwendig werdende gerichtliche Genehmigungen.
Rz. 112
Nicht durch die Jahresgebühren abgegolten werden Verfahren wegen der Verhängung von Zwangsmitteln, § 35 FamFG. Hier entstehen gesonderte Gebühren gemäß Nr. 17006 KV.
Rz. 113
War die Dauernachlasspflegschaft bereits vor dem 1.8.2013 angeordnet, gilt wegen der Umstellung auf Jahresgebühren die Übergangsregelung des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG, so dass Jahresgebühren nach Nr. 12311 KV auch dann nicht zu erheben sind, wenn die Anordnung der Dauernachlasspflegschaft über den 1.8.2013 hinaus geht. In den vor dem 1.8.2013 eingeleiteten Nachlasspflegschaften verbleibt es daher bei der einmaligen Gebührenerhebung nach § 106 KostO.
Fallbeispiel
Die Jahresgebühr der Nr. 12311 KV bestimmt sich nach dem Nachlasswert und beträgt 10 EUR je angefangene 5.000 EUR des zu berücksichtigenden Nachlasswerts. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 200 EUR, auch wenn die konkrete Berechnung einen geringeren Betrag ergibt.
Beispiel 1:
Es ist Dauernachlasspflegschaft angeordnet. Der gegenständliche Nachlasswert beträgt 300.000 EUR.
Die Jahresgebühr der Nr. 12311 KV beträgt somit 600 EUR (300.000 EUR : 5.000 EUR = 60 x 10 EUR).
Beispiel 2:
Es ist Dauernachlasspflegschaft angeordnet. Der gegenständliche Nachlasswert beträgt 70.000 EUR.
Die Jahresgebühr der Nr. 12311 KV beträgt demnach 200 EUR (70.000 EUR : 5.000 EUR = 14 x 10 EUR = 140 EUR, aber Mindestgebühr 200 EUR).
Für die Gebührenberechnung ist stets der gesamte Nachlasswert zugrunde zu legen, wenn sich die Nachlasspflegschaft auf den ganzen Nachlass erstreckt. Freibeträge, wie z.B. in Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV vorgesehen, gibt es für Nr. 12311 KV nicht. Nachlassverbindlichkeiten sind nicht abzuziehen (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 12311 KV).
Wurde die Nachlasspflegschaft nur für einen Teil des Nachlasses angeordnet, ist nur der Wert dieses Nachlassteils maßgeblich (Anm. Abs. 1 zu Nr. 12311 KV).
Rz. 114
Die Erben haften für die Jahresgebühr, gemäß Nr. 12311 KV, nach den Vorschriften des BGB über die Nachlassverbindlichkeiten, § 24 Nr. 2 GNotKG. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren zur Nachlasssicherung, so dass die Regelung eingreift.
2. Einzelnachlasspflegschaften
Rz. 115
Diese liegt vor, wenn Nachlasspflegschaft nur für eine einzelne Rechtshandlung angeordnet wird. Für die Abgrenzung zur Dauernachlasspflegschaft ist darauf abzustellen, ob bei der Bestellung des Nachlasspflegers dessen Aufgabenkreis im Einzelnen bestimmt ist (Einzelnachlasspflegschaft) oder ob durch das Gericht angeordnet ist, dass sich die Wahrnehmung auf einen bestimmten Kreis von Interessen und Aufgaben erstrecken soll (Dauernachlasspflegschaft).
Rz. 116
Einzelnachlasspflegschaft ist insbesondere die Klagpflegschaft nach § 1961 BGB.
Es entsteht im erstinstanzlichen Verfahren eine allgemeine Verfahrensgebühr nach Nr. 12312 KV. Sie deckt sämtliche gerichtliche Handlungen ab und wird für die gesamte Einzelnachlasspflegschaft nur einmal erhoben, § 55 Abs. 1 GNotKG, auch wenn diese mehrere Jahre angeordnet ist.
Rz. 117
Für ein eventuelles Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG entstehen besondere Gebühren nach Nr. 17006 KV. Die Gebühr der Nr. 12312 KV entsteht mit einem 0,5-Gebührensatz und darf den Gebührenbetrag nicht übersteigen, der entstanden wäre, wenn eine Gebühr nach Nr. 12311 KV anzusetzen gewesen wäre. Hierbei ist zu beachten, dass die Gebühr der Nr. 12311 KV mindestens 200 EU...