Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 131
Hat der Schuldner deliktisch gehandelt und dadurch den Mandanten geschädigt, bietet sich u.U. eine Strafanzeige an. Im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen können möglicherweise Beweismittel herbeigeschafft werden, welche anderenfalls nicht zu erlangen gewesen wären. Hierdurch können mithin die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung (oder zur Abwehr) einer Forderung erhöht werden.
Rz. 132
Mit einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO kann in bestimmten Fällen ein Antrag ähnlich einer Klageschrift auf Verurteilung des Angeklagten bis zum Beginn der Schlussvorträge, § 404 Abs. 1 S. 1 StPO, gestellt werden. Das Strafgericht verurteilt den straffälligen Schuldner zur Zahlung, § 406 Abs. 1 S. 1 StPO. Wenn der Antragsteller ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB geltend macht, muss das Strafgericht darüber entscheiden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint, § 406 Abs. 1 S. 6 StPO.
Rz. 133
Für den geschädigten Mandanten kann dort auch ein Grundurteil erwirkt werden. Abgesehen davon kann der geschädigte Zeuge oder Nebenkläger vor dem Strafgericht einen Vergleich mit dem Schuldner schließen. Möglich ist auch eine Auflage an den Täter nach § 153a StPO zur Zahlung an den Gläubiger. Diese Verfahrensmaßnahme dürfte deshalb besonders effektiv sein, weil der Angeklagte durch die Erfüllung eines derartigen Schadensausgleichs eine endgültige Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens erwirken kann. Dies motiviert einen Schädiger regelmäßig, der Auflage auch nachzukommen.
Rz. 134
Für den Geschädigten besteht mittels des Adhäsionsverfahrens die Möglichkeit, die Kosten und Gebühren gering zu halten. Er braucht keinen Gerichtskostenvorschuss wie im Zivilprozess zu zahlen. § 472a StPO regelt die Kosten und notwendigen Auslagen. Soweit dem Antrag des Opfers auf Zuerkennung des aus der Straftat entstandenen Anspruchs stattgegeben wird, trägt der Angeklagte auch die dadurch entstandenen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers. Sollte das Gericht von der Entscheidung über den Antrag absehen oder wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt (oder nimmt jener seinen Antrag zurück), entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Kostentragung (die entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen). Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Fall seiner Verurteilung ohnehin die allgemeinen Verfahrenskosten nach § 465 Abs. 1 S. 1 StPO zu tragen hat. Wird er freigesprochen, trägt die Staatskasse die Kosten, § 467 Abs. 1 StPO.
Rz. 135
Allerdings braucht sich ein Mandant, welcher auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen ist, nicht darauf verweisen zu lassen, seine Rechtsverfolgung im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens wahrnehmen zu müssen, denn ein gesondertes Vorgehen vor den Zivilgerichten ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.