Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 167
Verläuft das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für den Antragsteller negativ und erhebt dieser dann auch keine Klage, ist das Verfahren damit beendet. Hat der Mandant falsche Angaben gemacht und wurde ihm deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt, hindert dies nicht an einer anschließenden erneuten Beantragung mit zutreffenden Angaben, denn insofern besteht kein Sanktionscharakter bei einer Versagung. Die erneute Bewilligung kann aber in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.
Rz. 168
Der anwaltlich vertretene Antragsgegner kann keine Kostenfestsetzung beantragen. Dem Antragsgegner wird im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Rechtsanwalt, der für den Antragsgegner schriftsätzlich Stellung nimmt, kann gegenüber der Landeskasse mithin keine Gebühren (außer eventuell über Beratungshilfe) abrechnen. Bisweilen verfahren Rechtsanwälte deshalb dahingehend, im Prüfungsverfahren selbst noch keine Stellungnahme zur Sache abzugeben, um dann nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Rechtshängigkeit der Klage für den eigenen Mandanten einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung zu stellen. Allerdings belastet eine derartige Vorgehensweise den Mandanten, welcher sich dann nicht nur gegen einen Prozesskostenhilfeantrag, sondern gegen eine Klage zur Wehr setzen muss. Zudem besteht die Gefahr der Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit, § 114 Abs. 2 ZPO. Wegen der – faktisch immer wieder – unterlassenen Stellungnahmen von Antragsgegnern im PKH-Verfahren ergehen regelmäßig gerichtliche Hinweise an den Antragsgegner, welche folgendermaßen lauten:
Zitat
"Für den Fall, dass auch auf Ihrer Seite Prozesskostenarmut vorliegen sollte, wird darauf hingewiesen, dass ein Ihrerseits künftig etwa gestellter Prozesskostenhilfeantrag als mutwillig zurückgewiesen werden könnte, wenn erhebliche Einwendungen nicht bereits im jetzigen Verfahrensstand mitgeteilt werden. Eine wirtschaftlich denkende Partei würde versuchen, eine Klage bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren abzuwenden; dieses erst recht, wenn sie aufgrund der möglichen Prozesskostenarmut des Antragstellers damit zu rechnen hat, selbst beim vollen Obsiegen einen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen zu können."