Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 100
Ein Schuldanerkenntnis kommt ebenso wie eine Ratenzahlungsvereinbarung in Betracht, wenn einem Gläubiger Ansprüche unstreitig zustehen. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft eine neue, eigenständige Schuld, § 781 BGB.
I. Interessenlage des Gläubigers
Rz. 101
Stehen dem Mandanten unstreitig Ansprüche zu und hat er kein sofortiges Titulierungs- und Zwangsvollstreckungsinteresse, kann zur Feststellung der Forderung zunächst ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB genügen. Ist z.B. nach einem Verkehrsunfall die Sach- und Rechtslage eindeutig, sind Versicherungen oftmals bereit, ihre Einstandsverpflichtung – dem Grunde nach – anzuerkennen. Die Vorteile eines Schuldanerkenntnisses liegen in der später erleichterten Einklagbarkeit und Beweisbarkeit des Anspruchs, in der Verjährungshemmung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB und in der Förderung der Zahlungsbereitschaft des Schuldners. Das notarielle Schuldanerkenntnis ist gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ein Vollstreckungstitel.
Rz. 102
Wird dem Schuldner durch einen Vertrag nach § 781 BGB Ratenzahlung eingeräumt, ist eine Gesamtfälligkeitsklausel aufzunehmen:
Formulierungsbeispiel
„1. |
Der Schuldner schuldet dem Gläubiger […] |
2. |
Der Schuldner verpflichtet sich wie folgt zu zahlen: […] |
3. |
Die Zahlungen sind an den Vertreter des Gläubigers zu leisten. |
4. |
Es gilt Gesamtfälligkeit, falls der Schuldner eine (zwei) Rate(n) nicht pünktlich zahlt. |
5. |
Alle Zahlungen werden zunächst wie folgt verrechnet: […] |
6. |
Es liegen zurzeit keine bzw. folgende Pfändungen vor: […]“ |
II. Interessenlage des Schuldners
Rz. 103
Der Rechtsanwalt, der den Schuldner vertritt, gegen welchen berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden, hat zu verhindern, dass der Gläubiger klagt, einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellt oder andere kostenauslösende Maßnahmen veranlasst (außer, wenn es dem Mandanten auf eine Verzögerung der Titulierung ankommt).
Rz. 104
Genügt dem Gläubiger kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB, muss dem Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers zuvorgekommen werden. Für den gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichteten ist die preiswerteste Möglichkeit, dem Titulierungsinteresse des Gläubigers zu genügen, beim Jugendamt urkundlich anzuerkennen.
Rz. 105
Darüber hinaus ist es möglich, bei einem Notar in notarieller Form seine Schuld anzuerkennen. Dieses notarielle Schuldanerkenntnis ist ein Vollstreckungstitel, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Ein wesentlicher Vorteil für den Schuldner liegt neben vermiedenen Prozesskosten darin, dass die Angelegenheit nicht publik wird.