Rz. 95

Der Rechtsanwalt, der den Schuldner vertritt, gegen welchen berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden, hat zu verhindern, dass der Gläubiger klagt, einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellt oder andere kostenauslösende Maßnahmen veranlasst (außer, wenn es dem Mandanten auf eine Verzögerung der Titulierung ankommt).

 

Rz. 96

Genügt dem Gläubiger kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB, muss dem Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers zuvorgekommen werden. Für den gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichteten ist die preiswerteste Möglichkeit, dem Titulierungsinteresse des Gläubigers zu genügen, beim Jugendamt urkundlich anzuerkennen.

 

Rz. 97

Darüber hinaus ist es möglich, bei einem Notar in notarieller Form seine Schuld anzuerkennen. Dieses notarielle Schuldanerkenntnis ist ein Vollstreckungstitel, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Ein wesentlicher Vorteil für den Schuldner liegt neben vermiedenen Prozesskosten darin, dass die Angelegenheit nicht publik wird.

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