Rz. 40

Befindet sich der Anspruchsgegner in Verzug, können die Gebühren für die nunmehr einzuholende Deckungsschutzanfrage als Verzugsschaden im Rahmen des Schadensersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB erstattungsfähig sein. Zu empfehlen ist also, wenn diese Kosten dem Gegner aufgebürdet werden sollen, die substantiierte anwaltliche Anfrage, die sich nicht auf das Einreichen des Klageentwurfes beschränken darf, bei der Rechtsschutzversicherung nicht vor Eintritt des Verzugs zu stellen.

 

Rz. 41

Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind Rechtsverfolgungskosten, die unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzt werden können.[47]

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