Rz. 87

In demselben Umfang wie beim Gemeinschaftseigentum sind über den Verweis in § 13 Abs. 2 WEG auch Veränderungen des Sondereigentums nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG privilegiert, können also unabhängig von einer Beeinträchtigung einzelner oder aller Miteigentümer verlangt werden. Dies dürfte in der Praxis eine erhebliche Rolle spielen, da die nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG privilegierten Veränderungen häufig nicht an der Grenze zum Sondereigentum enden. So wird die Herstellung der Ladetechnik für E-Fahrzeuge häufig auch Veränderungen in der Garage oder an dem im Sondereigentum stehenden Stellplatz verlangen. Die Herstellung zeitgemäßer Internetverbindungen zielt ja gerade auf die Fortführung der Anschlüsse in das Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer. Diese Veränderungen können und müssen gemäß §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 2 S. 1 WEG auch für das Sondereigentum verlangt werden. Ansonsten besteht mangels Beschlusses aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG keine Duldungspflicht. Die Gestattung der Maßnahme im Sondereigentum sollte daher bei der Beschlussfassung über die privilegierte bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG stets mitbedacht und mitbeschlossen werden. Anderenfalls wäre sie teilweise mangels Gestattung durch Beschluss rechtswidrig.

 

Rz. 88

 

Praxistipp

Im Rahmen der Angemessenheit kommen bei Maßnahmen in Sondereigentum weitere Abwägungskriterien hinzu, die beim Gemeinschaftseigentum keine Rolle spielen. Insbesondere muss bei einer Mehrzahl von Herstellungsmöglichkeiten auch auf die Gegebenheiten im Sondereigentum geachtet werden, um die bauliche Veränderung möglichst schonend durchzuführen.

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