a) Rechtsnatur

 

Rz. 78

§ 20 Abs. 3 WEG redet anders als § 22 Abs. 1 WEG a.F. nicht mehr von einer Zustimmung zu der baulichen Veränderung, sondern vom Einverständnis hiermit. Damit soll klargestellt werden, dass es sich hierbei nicht um eine Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft und somit nicht, wie nach früherer Auffassung, um eine Willenserklärung handelt, sondern um das Einverstandensein mit einem Rechtseingriff und somit um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.[61] Dies stellt in Hinblick auf Form und Inhalt des Einverständnisses keine Änderung dar. Insoweit kann auf Rechtsprechung und Kommentierung zu § 22 Abs. 1 WEG a.F. Bezug genommen werden.

[61] BT-Drucks 19/18791, S. 63.

b) Willensmängel

 

Rz. 79

Mangels klarer Stellungnahme bleibt offen, ob der Gesetzgeber mit der Qualifikation des Einverständnisses als rechtsgeschäftsähnliche Handlung eine andere Behandlung im Falle von Willensmängeln anstrebt. Bislang ging man in diesen Fällen von der Möglichkeit einer Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB aus.[62] Die Frage verliert freilich an Bedeutung, da die Zustimmung der beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht unmittelbar zur Rechtmäßigkeit der baulichen Veränderung führt. Dies bewirkt erst der auf dieser Grundlage gefasste Beschluss. Folglich genügt eine Anfechtung wegen Willensmängeln von vorneherein nicht mehr, um die Rechtmäßigkeit der baulichen Veränderung zu beseitigen. Dies setzt zusätzlich die fristgerechte Anfechtung des Gestattungsbeschlusses voraus.

[62] BayObLG ZMR 2001, 995.

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