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Das neue Beschlusserfordernis auch für bauliche Veränderungen, die keinen Miteigentümer beeinträchtigen, führt gerade in der Verbindung mit ihrer vereinfachten Definition zu Problemen, die ein durchschnittlicher Wohnungseigentümer kaum voraussehen wird. So geht etwa das Bohren eines Loches in eine tragende und somit dem Gemeinschaftseigentum zugehörige Wand samt Anbringen eines Dübels über eine bloße Maßnahme der Erhaltung hinaus. Denn Loch und Dübel dienen ja weder der Instandhaltung noch der Instandsetzung der tragenden Wand. Es handelt sich somit um eine bauliche Veränderung gemäß § 20 Abs. 1 WEG. Dieses auf den ersten Blick überraschende (um nicht zu sagen widersinnige) Ergebnis kann auch nicht mehr durch die frühere Definition der baulichen Veränderung, die eine gegenständliche Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums voraussetzte, bereinigt werden. Denn hierauf hat der Gesetzgeber bei der Vereinfachung der Definition baulicher Veränderungen bewusst verzichtet. Im Ergebnis handelt es sich somit bei Loch und Dübel um eine rechtswidrige bauliche Veränderung, die im schlimmsten Falle zurückgebaut werden müsste. Jeder Wohnungseigentümer muss also nunmehr vor dem Anbringen von Bildern etc. sachenrechtlich zwischen tragenden und nichttragenden Wänden, die sondereigentumsfähig sind, unterscheiden.

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