Rz. 69

§ 20 Abs. 2 WEG eröffnet dem Wohnungseigentümer nur eine zusätzliche Möglichkeit, insbesondere für den Fall, dass Widerstände in der Wohnungseigentümerversammlung eine mehrheitliche Beschlussfassung über die bauliche Veränderung in Frage stellen. Der Gesetzgeber zwingt den Wohnungseigentümer aber auch bei privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG nicht zu dem dort geregelten Vorgehen. Gerade bei baulichen Veränderungen, die allen oder zumindest einer Mehrzahl von Wohnungseigentümern zugute kommt, kann auch einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG gefasst werden. Dies kann insbesondere im Hinblick auf die Kostentragungsregelung des § 21 Abs. 1 S. 1 WEG von erheblicher Bedeutung sein.

 

Rz. 70

 

Praxistipp

Um Schwierigkeiten im Nachhinein bei der streitträchtigen Kostentragung zu vermeiden, sollte der Versammlungsleiter (regelmäßig also der Verwalter) peinlich genau auf die Unterschiede zwischen den Beschlussfassungen nach § 20 Abs. 1 WEG und § 20 Abs. 2 WEG achten. Insbesondere muss der Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Beschlussantrag nach § 20 Abs. 1 WEG und dem Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG klar herausgearbeitet werden. Bei letzterem empfiehlt sich eine Einleitung des Beschlusses etwa mit folgender Formulierung: "Auf Verlangen des Wohnungseigentümers W. gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 WEG wird ihm … gestattet."

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?