Rz. 15
Nach früherem Recht unterlag der Beschluss über eine bauliche Veränderung strengen Anforderungen an die Bestimmtheit. Ort, Größe, Konstruktion, Material und Farbe der baulichen Veränderung müssen dem Beschluss zweifelsfrei zu entnehmen sein.[14] Andernfalls riskierte der Umbauwillige mangels Bestimmtheit zumindest die Anfechtbarkeit der Genehmigung, wenn eine durchführbare Regelung noch erkennbar war.[15] War überhaupt nicht mehr ersichtlich, an welchem Ort welche Veränderung in welchem Umfang erfolgen darf, wurde die Zustimmung sogar als nichtig angesehen.[16] Noch gravierender war, dass der Urheber der baulichen Veränderung erfolgreich mit Rückbauansprüchen überzogen werden konnte, wenn der Beschluss nicht hinreichend bestimmt war.[17] Denn ein unbestimmter Beschluss gibt ihm gerade keine Rechtsgrundlage für eine bestimmte bauliche Veränderung.
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