Rz. 15

Nach früherem Recht unterlag der Beschluss über eine bauliche Veränderung strengen Anforderungen an die Bestimmtheit. Ort, Größe, Konstruktion, Material und Farbe der baulichen Veränderung müssen dem Beschluss zweifelsfrei zu entnehmen sein.[14] Andernfalls riskierte der Umbauwillige mangels Bestimmtheit zumindest die Anfechtbarkeit der Genehmigung, wenn eine durchführbare Regelung noch erkennbar war.[15] War überhaupt nicht mehr ersichtlich, an welchem Ort welche Veränderung in welchem Umfang erfolgen darf, wurde die Zustimmung sogar als nichtig angesehen.[16] Noch gravierender war, dass der Urheber der baulichen Veränderung erfolgreich mit Rückbauansprüchen überzogen werden konnte, wenn der Beschluss nicht hinreichend bestimmt war.[17] Denn ein unbestimmter Beschluss gibt ihm gerade keine Rechtsgrundlage für eine bestimmte bauliche Veränderung.

[14] LG Bremen ZMR 2017, 83 f.; AG Bremen ZMR 2015, 968; AG Charlottenburg ZMR 2017, 508, 509; AG Berlin-Schöneberg ZMR 2017, 593; AG Essen ZMR 2017, 836, 837; AG Nürnberg ZMR 2018, 278 f.
[15] OLG Düsseldorf ZMR 2005, 144; BayObLG ZMR 2005, 300; AG Hamburg ZMR 2005, 822.
[16] OLG Hamm ZMR 2005, 908; vgl. BayObLG WuM 1996, 440; OLG Hamburg ZMR 2001, 727; OLG Oldenburg ZMR 2005, 814 f.
[17] LG Köln ZMR 2013 473, 475.

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