Rz. 28

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die möglicherweise drängendste Frage, die sich schon nach der h.M. zur früheren Rechtslage aufdrängte, nicht beantwortet: Wie sind Beseitigungsansprüche zu behandeln, wenn zwar niemand von einer baulichen Veränderung beeinträchtigt wird bzw. alle Beeinträchtigten ihr Einverständnis erteilt haben, eine Gestattung durch Beschluss aber nicht eingeholt wurde. Wie ist in diesen Fällen zu verfahren, in denen materiell-rechtlich eine Gestattung verlangt werden kann, das vorgesehene Verfahren hierzu aber nicht eingehalten wurde?

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?