Rz. 42

§ 20 Abs. 4 WEG untersagt den Beschluss baulicher Veränderungen, die mit einer unbilligen Benachteiligung verbunden sind, nur dann, wenn sie ohne Einverständnis des betroffenen Wohnungseigentümers erfolgt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine entsprechende Beschlussfassung mit seinem Einverständnis ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Wird das Einverständnis irrtümlich angenommen, ist der Beschluss anfechtbar, erwächst aber in Bestandskraft. Da der Beschluss Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der baulichen Veränderung ist, kann ihn auch ein Wohnungseigentümer anfechten, der durch die bauliche Veränderung nicht selbst unbillig benachteiligt ist. Das Einverständnis entspricht der Zustimmung in § 22 Abs. 1 WEG a.F. bzw. dem Einverständnis in § 20 Abs. 3 WEG, an dessen Terminologie § 20 Abs. 4 WEG angelehnt ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?