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Bereits der Mietgesetzgeber stellte in § 555c Abs. 4 BGB anders als in § 554 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht auf die "Einwirkung auf die vermieteten Räume" ab, sondern auf die "Mietsache". Dieser Unterschied ist bedeutsam, da die "Mietsache" anders als die "vermieteten Räume" eben nicht nur die vom Mieter angemieteten Räumlichkeiten, sondern die gesamte Liegenschaft einschließlich der Außenanlagen und der gesamten Baulichkeiten umfasst. Ein solch weites Verständnis erscheint auch im Wohnungseigentumsrecht angebracht. Denn die bauliche Veränderung kann auch unabhängig von den angemieteten Räumen Auswirkungen auf den Gebrauch durch den Drittnutzer haben, man denke nur an die Verengung einer Durchfahrt durch beidseitig angebrachten Vollwärmeschutz. Deshalb dürfte darauf abzustellen sein, ob die Einwirkung auf die gesamte Liegenschaft einschließlich der Außenanlagen und der gesamten Baulichkeiten der Liegenschaft unerheblich ist.

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