Rz. 26

Wird eine bauliche Veränderung ohne die nunmehr vorgeschriebene Gestattung durchgeführt, ändert sich für die hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer, die ihr nicht zugestimmt haben, gegenüber dem früheren Recht nichts: Die bauliche Veränderung stellt eine rechtswidrige Umgestaltung des auch ihnen gehörenden Gemeinschaftseigentums dar. Folglich können sie einen gleichwohl gefassten Beschluss anfechten. Allerdings können sie nicht selbst aus § 1004 Abs. 1 BGB deren Beseitigung verlangen, sondern haben nur einen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Tätigwerden, da nunmehr auch Beseitigungsansprüche kraft Gesetzes ihr zugeordnet werden.[24]

[24] Vgl. o. § 3 Rdn 2 ff.

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