Rz. 116

Der in § 21 Abs. 3 S. 1 WEG gebrauchte Begriff "anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen" ist nicht präzise. Es kommt auf die Kostenverteilung nach § 21 Abs. 1 und 2 WEG an. Eine der von § 21 Abs. 1 S. 1 WEG erfassten Maßnahmen etwa des barrierefreien Zugangs kann durchaus der Kostenregelung nach § 21 Abs. 3 WEG unterfallen, wenn sie gemeinschaftlich beschlossen wird. Der Sinn der Vorschrift ist aber klar: Bauliche Veränderungen, deren Kosten nicht nach § 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WEG verteilt werden, tragen alle Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Sofern nicht alle bei dem Beschluss mitgewirkt haben, wachsen den anderen deren Anteile nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu.

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