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Mit dieser korrigierenden Lesart der Vorschriften, auf die § 15 Nr. 2 WEG Bezug nimmt, ist es indessen nicht getan. Denn Drittnutzer sind nicht nur Mieter, Nießbrauchsberechtigte, sondern auch ihre Familienangehörigen und alle weiteren Personen, die die Wohnung mit Zustimmung des Berechtigten benutzen. Es stellt sich die Frage, ob auch ihnen die bauliche Veränderung anzukündigen ist. Hierfür ließe sich anführen, dass sie die bauliche Veränderung ja ebenfalls dulden sollen. Allerdings würde dies zu einer kaum mehr zumutbaren Ausdehnung der Ankündigungspflicht führen. Der Umbauwillige müsste sich genau über die Bewohnerschaft seiner Wohnung informieren. Bei einer solchen ausdehnenden Auslegung müsste der umbauwillige Sondereigentümer dann sogar seine Ehefrau über die von ihm geplante Veränderung nach den Vorschriften des § 15 Nr. 2 WEG in Kenntnis setzen, was bei Konflikten ein erhebliches Lästigkeitspotential mit sich brächte. Diese Probleme stellen sich nur aufgrund der Verweisung auf eine unpassende Norm, da in ihrem ursprünglichen Zusammenhang die Ankündigung nur dem Mieter, also demjenigen, der den Mietvertrag abgeschlossen hat, zugehen muss. Mit der von § 15 Nr. 2 WEG gewünschten entsprechenden Geltung muss also eine ähnliche Beschränkung derjenigen, denen die Ankündigung zuzuleiten ist, verbunden sein. Wie im Mietverhältnis muss die Ankündigung nur denjenigen zugehen, mit denen das Rechtsverhältnis besteht, das die Nutzung regelt, also dem Nießbrauchs- oder Wohnberechtigten, Entleiher etc.

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