Rz. 50

Die Gesetzesmaterialien gehen implizit von einer Lademöglichkeit in Reichweite der durch Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum individuell zugewiesenen Stellplatzes aus. Denn sie stellen das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Fahrzeug während des Ladevorgangs im Gemeinschaftseigentum abzustellen, ausdrücklich in Abrede.[44] Dem ist insoweit zuzustimmen, als über § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG auch zum Zwecke der E-Mobilität kein Sondernutzungsrecht begründet werden kann. Denn aus dieser Vorschrift kann nur die Fassung eines Beschlusses, nicht aber der Abschluss einer Vereinbarung verlangt werden, die zur Begründung eines Sondernutzungsrechtes erforderlich wäre. Hingegen leuchtet nicht ein, wieso nicht unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die zeitweise Nutzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden kann. Eine solche Gebrauchsregelung ist ohne weiteres von der Beschlusskompetenz des § 19 Abs. 1 WEG erfasst und könnte wohl sogar nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verlangt werden, wenn eine geordnete Nutzung der Ladestelle ansonsten nicht gewährleistet ist.

 

Rz. 51

 

Praxistipp

Selbst die Herstellung einer noch nicht vorhandenen Abstellmöglichkeit dürfte die Eigentümerversammlung auf Verlangen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG beschließen können. Denn zu den baulichen Veränderungen, die nach dieser Vorschrift privilegiert sind, gehört auch die Schaffung von Stellplätzen, auf denen die Fahrzeuge während des Ladevorgangs abgestellt werden können.

[44] BT-Drucks 19/18791, S. 62.

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