Rz. 168
In die Abwägung nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 2 BGB sollen die Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude einzubeziehen sein. Die Verweisung auf § 555d Abs. 2 BGB ist besonders unverständlich, da sie schon im ursprünglichen Zusammenhang zumindest unvollständig war, blieben doch die Interessen sonstiger Bewohner, insbesondere anderer Wohnungseigentümer und dinglicher Berechtigter unberücksichtigt. Im jetzigen Zusammenhang können die Vorgaben des § 555d Abs. 2 S. 1 BGB noch weniger überzeugen, da der Vermieter (ein Mietverhältnis vorausgesetzt) gar nicht der Urheber der baulichen Veränderung sein muss, sie kann auch von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem Miteigentümer initiiert sein. Dass deren Interessen, wie es nach dem Wortlaut der Vorschrift der Fall wäre, unberücksichtigt bleiben, erscheint nicht hinnehmbar. Auf die Interessen des vermietenden Sondereigentümers, der nicht Urheber der baulichen Veränderung ist, kann es dagegen nicht ankommen, zumal sie sogar gegen ihre Durchführung sprechen könnten, wenn er sie nicht befürwortet.
Rz. 169
Im Wege der korrigierenden Auslegung sind also den Interessen des Drittnutzers ("Mieters") sind also denjenigen des Umbauwilligen ("Vermieters") gegenüberzustellen. Auf seiner Seite sind demnach die Interessen an der Wohnwertverbesserung, aber auch sonstige Aspekte zu berücksichtigen wie nur begrenzt verfügbare Förderprogramme, Steuerermäßigungen und die langfristige Sicherung der Vermietbarkeit. Insoweit kann auf die Kommentierungen zu § 555d Abs. 2 S. 1 BGB verwiesen werden. Daneben sind die Interessen anderer Mieter, aber selbstverständlich entgegen dem Wortlaut auch die der Miteigentümer in die Abwägung einzustellen, gerade dann, wenn es sich um eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführte Veränderung. Immerhin beschließen sie über die bauliche Veränderung und finanzieren sie auch. Für sie gilt das oben zum Umbauwilligen Gesagte. § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt die Abwägung allerdings auf "Mieter in dem Gebäude". Ist dies ernst gemeint, können in Mehrhausanlagen die Interessen der Wohnungseigentümer nicht berücksichtigt werden, deren Sondereigentum sich in einem anderen Haus befindet. Gleiches gilt für sonstige Bewohner aufgrund sonstiger dinglicher Rechte, also etwa für den Inhaber eines Nießbrauchs oder eines dinglichen Wohnrechtes.