Rz. 92

Sofern im Erbfall die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG für den Grundstückserwerb von Todes wegen nicht greift oder im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG nicht steuerbefreit ist, kommt die personenbezogene Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GrEStG in Betracht. Die Steuerbefreiung gilt für sämtliche Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG, mithin etwa auch für lebzeitige Immobilienübertragungen durch Kauf oder Schenkung unter Auflage im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

 

Rz. 93

Von der Besteuerung ausgenommen ist danach der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, und diesen gleichgestellte Personen (als Kind angenommene Minderjährige, Stiefkinder und Ehegatten/Lebenspartner der Verwandten in gerader Linie und der Stiefkinder). Den mit dem Veräußerer in gerader Linie Verwandten sind ferner Personen gleichgestellt, deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind nach § 1755 BGB erloschen ist.

 

Rz. 94

Verwandte in gerader Linie i.S.d. §§ 1589 S. 1, 1591 ff. BGB sind insbesondere die Eltern, Kinder, Enkelkinder und Großeltern. Im Falle der Adoption muss – wie im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (siehe § 19 Rdn 1 ff.>) – der Adoptionsbeschluss zum Zeitpunkt des Erwerbs zugestellt worden sein. Stiefkinder sind – wie im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – den eigenen Abkömmlingen gleichgestellt, § 3 Nr. 6 S. 2 GrEStG. Pflegekinder i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 8 AO fallen nicht unter den Stiefkindbegriff.

Zu beachten ist, dass Verwandte in der Seitenlinie, also Personen die von derselben Person abstammen (§ 1589 S. 2 BGB), nicht von § 3 Nr. 6 GrEStG erfasst sind. Das gilt insbesondere für Geschwister und Nichten bzw. Neffen.

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