Rz. 140

Wenn der Prozess vor dem Arbeitsgericht begonnen und später an einen anderen Gerichtszweig verwiesen wird, so sind die vor dem Arbeitsgericht entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig.[180] Dieses ergibt sich auch aus der Systematik des § 12a ArbGG. Wenn § 12a Abs. 1 S. 3 eine Regelung für den Fall der Verweisung zur Arbeitsgerichtsbarkeit schafft und die Kosten, welche vor der Verweisung entstanden sind, erstattungsfähig sind, so ergibt das im Umkehrschluss, dass die vor der Verweisung an eine andere Gerichtsbarkeit entstanden Kosten nicht erstattungsfähig sind.

[180] Erfurter Kommentar/Koch, § 12a ArbGG Rn 6.

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