Rz. 48
Das Prinzip, dass in den Versorgungsausgleich allein auf Rentenzahlungen gerichtete Anrechte einzubeziehen sind, wird im reformierten Versorgungsausgleichsrecht für zwei Arten von Versorgungen durchbrochen: für betriebliche Altersversorgungen und für alle Versorgungen, die unter das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz fallen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG a.E.). Diese Versorgungen sind unabhängig von ihrer Leistungsform auszugleichen, also sowohl, wenn sie auf eine Rentenzahlung gerichtet sind als auch dann, wenn sie auf eine Einmalzahlung gerichtet sind.
a) Betriebliche Anrechte
Rz. 49
Der Ausnahmeregelung unterfallen alle Altersversorgungen i.S.d. Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), gleichgültig, in welcher Leistungsform sie erbracht werden sollen. Betroffen sind alle Zusagen eines Arbeitgebers auf Leistungen der Alters-, Invaliditäts- (oder Hinterbliebenenversorgung, insoweit aber für den Versorgungsausgleich nicht relevant, vgl. oben Rdn 28) aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann dabei unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG genannten Versorgungsträger erfolgen. Nach § 1 Abs. 2 BetrAVG liegt eine betriebliche Altersversorgung auch dann vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in einer Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG), wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG), wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) oder wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).
Rz. 50
Zentraler Anknüpfungspunkt für die Frage, ob eine betriebliche Altersversorgung vorliegt, ist die Arbeitnehmereigenschaft des Inhabers des Anrechts. Der typische Problemfall ist in diesem Zusammenhang die Versorgung eines GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Dieser ist kein Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsrentenrechts. Seine Versorgung ist deswegen auch nicht als betriebliches, sondern als sonstiges privates Anrecht auszugleichen. Ist das Anrecht auf eine Einmalkapitalzahlung gerichtet, ist es deswegen nicht im Versorgungsausgleich, sondern allenfalls (wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen) im Zugewinnausgleich auszugleichen.
Rz. 51
Zu beachten ist, dass sich ein betriebliches Anrecht nachträglich in ein privates umwandeln kann. Bedeutung hat das vor allem wegen der unterschiedlichen Behandlung von Einmalzahlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Das kommt dann in Betracht, wenn der Ausgleichspflichtige von der Möglichkeit Gebrauch macht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in dem ursprünglich die betriebliche Altersvorsorge begründet worden ist, die bei dem Versorgungsträger bestehende Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – fortzusetzen. Damit entfällt der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung, die sich dadurch auszeichnet, dass der Arbeitgeber eine Leistung der Alters- oder Invaliditätsversorgung aus Anlass eines (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses zusagt. Bei Vorliegen einer sog. Umfassungserklärung des Arbeitgebers gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bleibt der Charakter eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung zwar erhalten, wenn diese beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb fortbesteht (was aber eher selten anzunehmen sein dürfte). Das BAG ordnet echte Eigenbeiträge des Arbeitnehmers aber nicht mehr dem Bereich des BetrAVG zu. Hinsichtlich der vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge erfolgt ein Herauslösen aus dem Schutzbereich des BetrAVG dagegen nicht. Daraus folgt, dass diese Teile der Versorgung weiterhin nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG zu behandeln sind, also auch dann auszugleichen sind, wenn das Anrecht auf Zahlung eines Einmalkapitalbetrages gerichtet ist.