Rz. 2
Die Regelung des § 161 HGB über die Begriffsbestimmung der KG und die Anwendbarkeit der OHG-Vorschriften hat nunmehr folgenden Wortlaut:
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
I. Bestimmter Betrag (Haftsumme)
Rz. 3
Durch die Ersetzung der Formulierung "den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage" durch "einen bestimmten Betrag (Haftsumme)" erfolgt eine Klarstellung, dass es sich bei der "Vermögenseinlage" (alt) um die Haftsumme handelt. Bei der KG ist nämlich zwischen
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der Pflichteinlage (Einlagesumme – d.h. die Einlage, zu deren Erbringung sich der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag [mithin im Innenverhältnis] verpflichtet (Einlagepflicht – die frei vereinbar ist), "auch wenn festzustellen ist, dass eine solche Pflicht nicht von selbst besteht") und |
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der Haftsumme (Hafteinlage, d.h. der Betrag, bis zu dessen Höhe der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft [mithin im Außenverhältnis] nach den §§ 171, 172 HGB haftet) |
zu unterscheiden, ohne dass sich diese Differenzierung aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergibt. Die Unterscheidung zwischen Pflichteinlage (§ 167 Abs. 2 und 3, § 169 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB alt) und Haftsumme (§ 161 Abs. 1, § 162 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 1 Hs. 1, § 172 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 1 und 2 sowie Abs. 6 S. 1, § 174 Hs. 1, § 175 S. 1 HGB alt) folgt jedoch aus dem Sachzusammenhang der einzelnen Vorschriften.
II. "Entsprechende Anwendung"
Rz. 4
Aufgrund der Einfügung des Wortes "entsprechende" werden nach § 161 Abs. 2 HGB die OHG-Vorschriften auf die KG i.S.e. Rechtsanalogie für subsidiär anwendbar erklärt.
Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die frühere Rechtsgrundverweisung den verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen nicht hinreichend gerecht werde.
Beachte:
Über den Verweis auf § 105 Abs. 3 HGB finden auf die KG auch die Vorschriften des BGB über die GbR entsprechende Anwendung. Voraussetzung dafür ist, dass weder
eine passende Regelung bereithalten.
Beispielsfall:
Nach § 177 HGB (Tod des Kommanditisten) – als lex specialis zu § 711 Abs. 2 S. 1 BGB (Regelung im Gesellschaftsvertrag, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt werden soll) – wird eine KG beim Tod eines Kommanditisten mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt – hingegen bedarf es vice versa beim Tod eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel.
Rz. 5
§ 711 Abs. 2 S. 2 BGB (wonach, wenn mehrere Erben vorhanden sind, der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zufällt) findet hingegen dann auf die KG (über § 161 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB) entsprechende Anwendung, wenn – im Einklang mit dem geltenden Recht – "bestimmt wird, dass bei mehreren Erben die Mitgliedschaft des verstorbenen Kommanditisten nicht auf die ungeteilte Erbengemeinschaft, sondern auf die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquoten übergeht".
Beachte:
Der Gesetzgeber lässt Folgefragen – wie bspw. die vom BGH bereits anerkannte Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung in einen Kommanditanteil – ungeregelt.