Rz. 57
Die Neufassung des § 176 HGB zur Haftung vor der Eintragung der KG ins Handelsregister hat folgende Neufassung erfahren:
(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.
Rz. 58
Die Neufassung zielt darauf ab, "Unstimmigkeiten, die sich im Zuge des geänderten Haftungsregimes der GbR entwickelt haben, zu beheben".
I. Haftung vor der Eintragung
Rz. 59
§ 176 Abs. 1 HGB ist – entgegen den Überlegungen im Regierungsentwurf – sprachlich neu gefasst, inhaltlich aber unverändert geblieben: Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war (vgl. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 HGB).
Rz. 60
Ursprünglich war vorgesehen, dass wenn die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilgenommen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 176 Abs. 1 S. 1 HGB gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter haften sollte. Um eine Gleichbehandlung mit dem Rechtsgrundsatz der unbeschränkten Gesellschafterhaftung herzustellen und gleichzeitig einen positiven Anreiz für die Eintragung in das Handelsregister zu setzen, sollte aber der haftungsbeschränkende Einwand des § 176 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 HGB alt entfallen und der Haftungstatbestand des § 176 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HGB alt auf die "Kann-Kommanditgesellschaft" erstreckt werden: Die unbeschränkte Haftung gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter (d.h. nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 HGB) für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten sollte nach § 176 Abs. 1 S. 2 HGB entsprechend für eine KG gelten, die nach § 107 Abs. 1 HGB erst mit Eintragung in das Handelsregister im Verhältnis zu Dritten entsteht (d.h. eine kleingewerbliche, eigenes Vermögen verwaltende bzw. freiberuflich tätige KG) – womit eine terminologische Anpassung an § 123 HGB (Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten) erfolgt wäre.
Rz. 61
Nach der jetzt Gesetz gewordenen Fassung kann der Kommanditist – wie bisher – einer Inanspruchnahme die Kenntnis des Gläubigers von seiner Kommanditistenstellung entgegenhalten (einwenden), wenn der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB gerichtet ist.
Beachte:
Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist die Rechtslage hingegen bei einer kleingewerblichen bzw. vermögensverwaltenden KG oder freiberuflich tätige KG.
II. Eintrittshaftung
Rz. 62
Die Eintrittshaftung des in eine KG als Kommanditist einrückenden OHG-Gesellschafters oder Kommanditisten wurde abgeschwächt und in Übereinstimmung mit § 160 Abs. 3 HGB alt und entsprechend der Neuregelung des § 137 Abs. 3 HGB geregelt.
Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist § 177 Abs. 1 HGB für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 177 Abs. 2 HGB entsprechend anzuwenden.
Rz. 63
Eine unbeschränkte Eintrittshaftung besteht nur, wenn es sich beim Eintretenden um einen "weiteren Kommanditisten" handelt, womit ein derivativer Anteilserwerb (der zu keiner Anteilsvermehrung führt) "keine unbeschränkte Eintrittshaftung auslöst".
Diese K...