Rz. 11
Sofern sich der Anwalt zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung des Mandanten bereiterklärt, seine private Vorsorgebevollmächtigung zu übernehmen, ist ihm – vor der Vollmachtserteilung und der Tätigkeitsaufnahme – der Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags dringend zu raten. Dann findet § 675 BGB für das Entgelt und § 670 BGB für den Aufwendungsersatz Anwendung. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung vor Vollmachtserteilung und Tätigkeitsaufnahme als Vorsorgebevollmächtigter ist wichtig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und weil der anwaltliche Vorsorgebevollmächtigte die reine Vollmachtstätigkeit gerade nicht nach dem RVG abrechnen kann. Die Übernahme der Tätigkeiten aus einer Vorsorge- oder Generalvollmacht für einen Dritten gehört nicht zum Berufsbild, weshalb das RVG nicht angewendet wird.
In der Vergütungsvereinbarung ist festzuhalten, dass der anwaltliche Bevollmächtigte seine Tätigkeit als Bevollmächtigter vergütet erhält. In Betracht kommt die Vereinbarung eines festen Stundensatzes oder einer regelmäßigen (z.B. monatlichen) Pauschalzahlung.
Rz. 12
Die Höhe der Vergütung kann grundsätzlich einvernehmlich vereinbart werden und sollte angemessen sein.
Bei einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung wird ein Stundensatz zwischen 100 EUR und 300 EUR als angemessen angesehen. Bei der Höhe des Stundensatzes ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt erforderlichenfalls auch nachts und am Wochenende zur Verfügung stehen sollte. Denkbar wäre auch beispielsweise die Vereinbarung eines Aufschlags bei Abend- und Wochenendtätigkeiten, z.B. um 30 EUR bis 70 EUR die Stunde, oder sich beispielsweise an den regionalen Gepflogenheiten zu orientieren.
Denkbar ist auch die Vereinbarung einer Pauschale zur Abgeltung der gesamten Tätigkeit, z.B. einen festen monatlichen Betrag oder eine gleitende Vergütungserhöhung, wenn schon bei Vollmachtserteilung davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit sich über einen langen Zeitraum hinziehen wird.
Rz. 13
Anwaltsspezifische weitere Leistungen, wie beispielsweise Vertretung des Vollmachtgebers in gerichtlichen Angelegenheiten, können darüber hinaus nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesondert abgerechnet werden. Auch dies sollte geregelt werden.
Rz. 14
Die Frage der Vergütung als Vorsorgebevollmächtigter sollte in einem der Vorsorgevollmacht zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag eindeutig geregelt sein. Hier ist auch festzulegen, inwieweit und zu welchen Konditionen Tätigkeiten im Rahmen einer Vorsorgebevollmächtigung delegiert werden können (vgl. hierzu die Muster in § 1 Rdn 254, 325).