Rz. 463
Das Ehescheidungsverfahren wird durch Einreichen der Antragsschrift anhängig, § 124 S. 1 FamFG. Es gelten die Vorschriften der ZPO über die Klageschrift entsprechend, § 124 S. 2 FamFG. Der Scheidungswillige muss sich also anwaltlich vertreten lassen. Die Antragsschrift muss bestimmten gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um zulässig zu sein.
a) Verfahrensfähigkeit
Rz. 464
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Scheidungsantrags ist zunächst, dass die Ehegatten verfahrensfähig sind, § 125 FamFG. Hierfür genügt die beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 125 Abs. 1 FamFG. § 125 Abs. 1 FamFG umfasst dabei alle Verfahrenshandlungen sowie materiell-rechtliche Willenserklärungen. Hierzu zählen die Erteilung der Verfahrensvollmacht im Sinne des § 114 FamFG samt Abschluss eines Anwaltsvertrages und Einzahlung der Verfahrensgebühr. Sie gilt allerdings nicht für Folgesachen im Sinne des § 137 FamFG. Der geschäftsunfähige Ehegatte wird im Falle der Minderjährigkeit von seinem gesetzlichen Vertreter (§ 1629 Abs. 1 BGB) oder, im Falle der Betreuung bei volljährigen Geschäftsunfähigen, durch den Betreuer (§ 1896 BGB) vertreten. Dabei ist darauf zu achten, dass für eine wirksame Vertretung des Geschäftsunfähigen durch einen Betreuer im Scheidungsverfahren eine entsprechende Vollmacht für das Scheidungsverfahren vorliegen muss. Denn der Betreuer wird gemäß § 1896 Abs. 2 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt, in deren Rahmen er dann gemäß § 1902 BGB gerichtlich vertreten darf. Eine allgemeine Formulierung wie "Vertretung vor Behörden und Gerichten" ist hierfür nicht ausreichend. Hingegen reicht der Satz "für Vertretung im Ehescheidungsverfahren" jedenfalls für die Annahme einer wirksamen Bevollmächtigung auch in diesem höchstpersönlichen Aufgabengebiet aus.
Rz. 465
Wenn der Scheidungsantrag von einem gesetzlichen Vertreter eingereicht wurde, bedarf dieser der Genehmigung durch das Familien- oder Betreuungsgericht, § 125 Abs. 2 S. 2 FamFG. Im Falle der Bestellung des Betreuers ist das Betreuungsgericht (Amtsgericht) zuständig, §§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 23c, Abs. 1 GVG. Bei einer Genehmigung handelt es sich gemäß § 184 Abs. 1 BGB um eine nachträgliche Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft. Steht der Scheidungswillige unter Betreuung, ist zunächst zu prüfen, ob der jeweilige Betreuer eine entsprechende Vollmacht hat, die sich zumindest auch auf das Scheidungsverfahren bezieht. Ist das der Fall, ist der Scheidungsantrag zu entwerfen und laut Wortlaut des Gesetzes sogleich beim zuständigen Familiengericht einzureichen Parallel ist eine Genehmigung für eben jenen Scheidungsantrag durch das zuständige Betreuungsgericht zu erwirken. Eine Zustellung wird erst nach Genehmigung erfolgen, eine Anhängigkeit hingegen ist dann bereits hergestellt worden.
Rz. 466
Hinweis
Um verfahrensfähig zu sein, genügt es, beschränkt geschäftsfähig zu sein.
Bei geschäftsunfähigen Ehegatten bedarf es für die Verfahrensfähigkeit eines gesetzlichen Vertreters. Wenn dieser Scheidungsantrag für den Geschäftsunfähigen stellt, ist hierfür die Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich.
b) Rubrum der Antragsschrift
Rz. 467
Die Beteiligten des Scheidungsverfahrens werden im Rubrum als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet, § 113 Abs. 5 Nr. 3 und 4 FamFG, sind aber eigentlich laut gesetzlicher Formulierung "Beteiligter zu 1." und "Beteiligter zu 2.". Grundsätzlich sind die Anschriften der Beteiligten anzugeben. Problematisch ist das dann, wenn ein Ehegatte den anderen bedroht und ein Ehegatte aus Angst keinesfalls die Bekanntgabe seiner Anschrift möchte. Dann ist es möglich, nur dem Gericht die Anschrift mitzuteilen und zugleich eine Anschriftensperre zu beantragen. Soweit der Antragsgegner bereits vorgerichtlich anwaltlich vertreten war und dies bekanntermaßen nach wie vor der Fall ist, muss die Antragsschrift den Hinweis enthalten, dass der im Passivrubrum genannte Rechtsanwalt zustellungsbevollmächtigt ist. Andernfalls erfolgt die Zustellung an die Partei.
Rz. 468
Hinweis
Im Rubrum der Antragsschrift sind die Beteiligten mit vollständigen Namen und Adressen zu nennen.
Hat ein Beteiligter einen Grund dafür, dass seine Anschrift nicht in der Antragsschrift genannt werden soll, kann er beim Gericht eine Anschriftensperre beantragen und lediglich dem Gericht gegenüber die Anschrift mitteilen.
c) Inhalt der Antragsschrift
Rz. 469
Der notwendige Inhalt für eine zulässige Antragsschrift ist gesetzlich vorgeschrieben, und zwar in § 133 FamFG. Die Antragsschrift muss enthalten:
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Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, |
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die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gege... |