Leitsatz

Die Entscheidung des OLG Hamm hat sich mit den Anforderungen an den Inhalt einer Scheidungsantragsschrift nach § 133 FamFG auseinandergesetzt. Hierbei ging es insbesondere um die konkreten Anforderungen an die Erklärung zu den übrigen Folgesachen der Eheleute gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

Der Antragsteller begehrte die Scheidung seiner Ehe. In der Antragsschrift trug er u.a. vor, die Beteiligten hätten sich auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. würden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben.

Die von ihm für das Ehescheidungsverfahren beantragte Verfahrenskostenhilfe wurde nicht bewilligt. Das AG vertrat die Auffassung, die in der Ehescheidungsantragsschrift gewählte Formulierung genüge den Anforderungen des § 133 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG nicht.

Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Kurzwiedergabe der Entscheidungsgründe:

Auch nach Auffassung des OLG litt die Antragsschrift an einem Formmangel und wurde den Anforderungen des § 133 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG nicht gerecht. Der Antragsteller habe sich darüber zu erklären, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht ggü. den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen hätten.

Sinn und Zweck dieses Erfordernisses liege darin, dem FamG bereits zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung darüber zu ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß zwischen den Beteiligten Streit über die genannten Punkte bestehe. Das Gericht solle hierdurch in die Lage versetzt werden, den Beteiligten gezielte Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten zu erteilen.

Die Erklärung des Antragstellers in der Antragsschrift ermögliche eine derartige Hilfestellung durch das FamG gerade nicht, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung über die konkreten Streitpunkte zwischen den Beteiligten nicht zulasse.

Das erstinstanzliche Gericht sei zu recht von einer Unzulässigkeit der Ehescheidungsantragsschrift ausgegangen.

 

Hinweis

§ 133 FamFG ist die Nachfolgeregelung zu §§ 622, 630 ZPO a.F. und ergänzt § 124 FamFG. Die Norm dient der Verfahrensbeschleunigung.

In der Praxis zu beachten ist, dass § 133 Abs. 1 FamFG zwingende Anforderungen an den Inhalt der Antragsschrift enthält. Sind diese nicht erfüllt, ist der Scheidungsantrag unzulässig.

§ 133 Abs. 2 FamFG hingegen hat als Soll-Vorschrift keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Scheidungsantrages.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2010, II-2 WF 27/10

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