Rz. 414
Im Laufe der gerichtlichen Vertretung eines Scheidungsmandats können auf Grundlage des zuvor ermittelten Verfahrenswertes verschiedene Rechtsanwaltsgebühren entstehen, deren Voraussetzungen im Anhang zum RVG geregelt sind. Für das Betreiben des Geschäfts, also zum Beispiel das Anfertigen von Schriftsätzen, entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VVRVG. Für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen entsteht eine 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG.
Rz. 415
Im Unterschied zu sonstigen Verfahren können in Ehesachen keine Einigungsgebühren entstehen, Nr. 1000 VV RVG. Das hat notwendiger Weise zur Folge, dass im Falle einer Einigung zwischen den Ehegatten über eventuelle Folgesachen der Verfahrenswert der Scheidungsangelegenheit nicht berücksichtigt werden darf. Über die Scheidungsangelegenheit wird gesondert mit einem eigenständigen Verfahrenswert abgerechnet. Aber es gibt die Möglichkeit des Entstehens einer 1,5 Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG. Diese entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung zwischen Ehegatten, wenn zunächst der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten trotzdem die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen bzw. wieder aufnehmen. Der Ehegatte muss also von seinem Entschluss, die Ehe zu beenden, abgerückt sein. Der Wortlaut dieser Erläuterung deutet allerdings darauf hin, dass die Gebühr dann nicht mehr entstehen kann, wenn ein Scheidungsantrag nicht nur anhängig, sondern bereits rechtshängig geworden ist, also bereits zugestellt wurde.
Rz. 416
Gerichtskosten entstehen in Höhe einer 2,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1110 KV FamGKG. Wird der Scheidungsantrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf 0,5. Sollten die Kosten am Ende des Verfahrens (wie in der Regel) gegeneinander aufgehoben werden, erwächst jedem Beteiligten jeweils nur die hälftige Gebühr, also in der Regel eine 1,0 Verfahrensgebühr pro Beteiligtem. Gemäß § 9 Abs. 1 FamGKG muss diese Verfahrensgebühr als Vorschuss an das Gericht gezahlt werden, damit der Scheidungsantrag überhaupt zugestellt, also rechtshängig wird. Ausnahmen von dieser Regel sind die Verfahrenskostenhilfefälle.
Rz. 417
Hinweis
In einem regulären Scheidungsverfahren entstehen regelmäßig 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr.
Eine Einigungsgebühr gibt es im Scheidungsverfahren nicht. Aber bevor ein Scheidungsverfahren rechtshängig geworden ist, gibt es die Möglichkeit des Entstehens einer 1,5 Aussöhnungsgebühr.
Die Gerichtskosten müssen als Vorschuss bei Gericht eingezahlt werden, damit der Scheidungsantrag zugestellt wird.