Rz. 344

Grundsätzlich werden gemäß § 132 Abs. 1 FamFG die Kosten des Verfahrens im Falle der Eheaufhebung gegeneinander aufgehoben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig erscheint. Dann sind die Kosten nach billigem Ermessen anders zu verteilen.

 

Rz. 345

Beantragt nicht ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe, sondern eine Verwaltungsbehörde oder ein Dritter, ist § 132 Abs. 1 FamFG nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass keine Kostenaufhebung stattfindet, sondern die allgemeinen Regeln der §§ 91 ff. ZPO zur Anwendung gelangen.[283] Es geht dann also grundsätzlich nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. Unterliegens.

 

Rz. 346

 

Hinweis

Grundsätzlich erfolgt bei Eheaufhebung eine Kostenentscheidung mit dem Inhalt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, also jeder Ehegatte die ihm entstandenen Kosten zu tragen hat.

Wenn die Verwaltungsbehörde oder ein Dritter die Eheaufhebung beantragt hat, gelten die allgemeinen Regeln der ZPO über die Kostenentscheidung, wonach sich die Kostentragungspflicht nach dem Obsiegen oder Unterliegen in dem betreffenden Rechtsstreit richtet.

[283] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 132 FamFG Rn 4.

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