Rz. 500
Im Zuge der Vorbereitung der Antragsschrift zur Ehescheidung muss überlegt werden, ob mit dem Scheidungsantrag in Betracht kommende Folgesachen beantragt werden. Die entsprechenden Folgesachen würden dann mit der Ehescheidung im Verbund durch einheitlichen Beschluss entschieden, § 142 Abs. 1 FamFG.
a) Begriff der Folgesachen
Rz. 501
Folgesachen, über die zusammen mit der Scheidung verhandelt und entschieden werden können, sind in § 137 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG abschließend aufgezählt. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um:
▪ |
Versorgungsausgleichssachen, |
▪ |
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, |
▪ |
Ehewohnungs- und Haushaltssachen, |
▪ |
Güterrechtssachen, |
▪ |
Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen. |
Rz. 502
Ein vorbereitender Auskunftsanspruch hingegen gehört nicht in den Verbund, es sei denn, dieser wird im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht.
Rz. 503
Hinweis
In § 137 FamFG ist abschließend aufgezählt, welche Ansprüche zwischen den Ehegatten zu den Folgesachen zählen.
Ein isolierter Auskunftsanspruch zählt nicht zu den Folgesachen, und kann damit nicht in den Verbund fallen.
b) Voraussetzungen für eine Entscheidung im Verbund
Rz. 504
Eine Entscheidung über die Folgesachen kann nur dann im Verbund ergehen, wenn die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht, also bei Gericht eingereicht wird, § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG. Anerkannt ist, dass das Anhängigmachen eines Verfahrenskostenhilfeantrags zur Wahrung dieser Frist ausreichend ist. Zumindest vom Wortlaut des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG aber ist diese Ansicht nicht gedeckt ("die Familiensache … anhängig gemacht wird"). Doch sollte aus Gründen der Chancengleichheit der Verfahrenskostenhilfeantrag ausreichend sein. Auch einem wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten muss es möglich gemacht werden, kurzfristig ein Verfahren in den Verbund zu bekommen – insbesondere wenn diese Möglichkeit im Ergebnis kostengünstiger sein könnte, als ein isoliertes Verfahren. Doch die Rechtslage scheint noch nicht abschließend geklärt und regional unterschiedlich gehandhabt zu werden.
Rz. 505
Die Zwei-Wochen-Frist gilt hingegen nicht für Kindschaftssachen. Hier gilt eine eigenständige Frist. Um eine Kindschaftssache in den Verbund zu bringen, muss ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragen, § 137 Abs. 3 FamFG. Da die Formulierung "Schluss der mündlichen Verhandlung" auch Fortsetzungstermine bzw. deren Schluss umfasst, ist hier die Antragstellung noch in der letzten mündlichen Verhandlung von mehreren Fortsetzungsterminen möglich, also kurzfristig. Noch im Scheidungstermin kann Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt mit der Folge gestellt werden, dass diese Angelegenheit in den Verbund fällt.
Rz. 506
Für die Einbeziehung von Versorgungsausgleichssachen bedarf es gar keines Antrages, wenn die Ehe länger als drei Jahre angedauert hat, § 137 Abs. 1 S. 2 FamFG. Doch rein vorsorglich sollte der Antrag in der Antragsschrift immer gestellt werden.
Rz. 507
Hinweis
Damit eine Entscheidung über die jeweilige Folgesache im Verbund mit dem Scheidungsurteil ergehen kann, muss die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht werden.
In Kindschaftssachen reicht das Anhängigmachen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Die Versorgungsausgleichssachen fallen automatisch in den Verbund, wenn die Ehe länger als drei Jahre andauerte. Eines Antrags bedarf es dann nicht, er sollte aber vorsorglich gestellt werden.
c) Folgen
Rz. 508
Eine Verbundentscheidung über Scheidung und Folgesache hat Folgen, manche rein prozessual, andere sind jedoch auch mit Rechtsverlust oder -vorteilen verbunden. Dementsprechend sind die Überlegungen hierzu, das heißt, ob die Sachen im Verbund oder isoliert beantragt werden, im Einzelfall abzuwägen.
aa) Kostenrecht
Rz. 509
Werden die Angelegenheiten im Verbund geltend gemacht, werden für die Berechnung des der jeweiligen Gebühr zugrunde liegenden Verfahrenswertes alle Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, § 33 Abs. 1 FamGKG. Da Gebühren mit steigendem Wert einer Degression unterliegen, wird die aus allen Verfahrensgegenständen errechnete Gebühr im Ergebnis geringer sein, als wenn jeder Verfahrensgegenstand einzeln geltend gem...