Normenkette
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1, § 137 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, sind erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn zwar der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Begehr nicht in einem besonders hervorgehobenen Antrag zusammenfasst, in der Begründung aber hierauf eingeht und insbesondere auch der Gegner diese Begründung im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung aufgreift und sich mit ihr auseinandersetzt.
Die Einbeziehung einer nicht fristgerecht im Sinne des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG beantragten Folgesache in den Verbund kann nur dann abgelehnt werden, wenn für den beantragenden Ehegatten nach Zugang der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag noch hinreichend Gelegenheit bestand, die Folgesache geltend zu machen. Hierfür muss zwischen dem Tag des Zugangs der Ladung und dem Tag der mündlichen Verhandlung mindestens 21 Tage liegen (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 863; FamRZ 2013, 1300f.).
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.10.2016 werden der am 13.09.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld, Az. 21 F 582/15, und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und letzteres zur erneuten Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen. Damit erledigt sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) vom 17.10.2016.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 48.080,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 05.10.2012 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Sie leben seit 15.12.2014 getrennt.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 beantragte der Antragsteller die Scheidung der am 05.10.2012 geschlossenen Ehe; dieser Schriftsatz wurde der Antragsgegnerin am 08.12.2015 zugestellt.
Mit Verfügung vom 30.12.2015 leitete das Familiengericht von Amts wegen die Folgesache Versorgungsausgleich unter Festsetzung der Ehezeit vom 01.10.2012 bis 30.11.2015 ein. Die das Versicherungskonto der Antragsgegnerin führende DRV Bund erklärte letztlich am 30.08.2016, eine Auskunft über ein ggf. Anrecht der Antragsgegnerin mangels deren Mitwirkung an der Kontenklärung nicht erteilen zu können; seit 27.01.2017 liegt deren Auskunft letztlich vor mit dem Inhalt, dass für die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Ehezeitanteil bestehe. Für den Antragsteller hatte die Beschwerdeführerin zu 1) am 02.06.2016 eine Auskunft erteilt.
Nach mündlicher Verhandlung vom 30.05.2016 lehnte das Familiengericht mit am 21.06.2016 verkündetem Beschluss die vom Antragsteller begehrte Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund ab.
Mit Schriftsätzen vom 14.06.2016, 17.06.2016 und 21.06.2016 machte der Antragsteller als Folgesachen jeweils Anträge auf negative Feststellung anhängig, dass der Antragsgegnerin kein nachehelicher Unterhalt, keine Haushaltsgegenständeverteilung und kein Zugewinnausgleich zustehe.
Rechtshängigkeit dieser Anträge trat ein am 20.06.2016, 06.07.2016 und 12.07.2016. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde die ihr gesetzte Antragserwiderungsfrist in der Folgesache Unterhalt auf den 18.07.2016, in den übrigen Folgesachen auf den 01.08.2016 erstreckt.
Am 08.07.2016 bestimmte das Familiengericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen auf den 02.08.2016; die entsprechende Ladung wurde beiden Ehegatten am 12.07.2016 zugestellt. Am 31.07.2016 nahm der Antragsteller seine Folgesachenanträge zurück.
Im Rahmen ihrer Antragserwiderung reichte die Antragsgegnerin am 01.08.2016 in der Folgesache Zugewinnausgleich ihrerseits Stufenantrag gegen den Antragsteller ein, der dem Antragsteller am 01.08.2016 per Fax übermittelt und im Original in der Verhandlung vom 02.08.2016 übergeben wurde.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2016 beantragte der Antragsteller, die am 05.10.2012 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Die Antragsgegnerin stimmte dem zu und begehrte ihrerseits, "... dass die Folgesache geklärt wird, bevor die mündliche Verhandlung geschlossen wird...".
Mit am 13.09.2016 verkündetem Beschluss sprach das Familiengericht die Scheidung der Beteiligten aus und teilte das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 1) intern. In den Gründe:n führte es aus, dass jenseits der Folgesache Versorgungsausgleich keine Folgesache durch einen Beteiligten, insb. die Antragsgegnerin, anhängig gemacht worden seien und deswegen auch nicht im Verbund zum Scheidungsantrag zur Entscheidung anständen.
Nach Zustellung an die Antragsgegnerin am 27.09.2016 und die Beschwerdeführerin zu 1) am 28.09.2016 richten sich hiergegen die am 19.10.2016 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1), mit der sie eine andere Tenorierung der ausgesprochenen internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrech...