Rz. 157
Der Tatbestand des § 1361a BGB beinhaltet drei verschiedene Anspruchsgrundlagen:
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Herausgabeanspruch gegen den Ehegatten, der nicht Eigentümer der betreffenden Haushaltsgegenstände ist; |
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Herausgabeanspruch gegen den Ehegatten, der Alleineigentümer der betreffenden Haushaltsgegenstände ist; |
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Anspruch auf vorläufige Verteilung von Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen. |
Rz. 158
Streitgegenstand können nur Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB sein. Das sind bewegliche Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind, mithin der gemeinsamen Lebensführung dienen.
Rz. 159
Bewegliche Sachen, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, können beispielsweise folgende Gegenstände sein:
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(Garten-) Möbel |
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Teppiche |
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Gardinen |
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Küchengeräte |
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Bettwäsche |
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Fernsehgeräte |
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Bücher |
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Filme |
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Klavier. |
Rz. 160
Ein Pkw beziehungsweise Kraftfahrzeug ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich kein Haushaltsgegenstand im eigentlichen Sinne, da er/es sich nicht in der Wohnung, also in dem Haushalt befindet. Wird das betreffende Fahrzeug allerdings von beiden Ehegatten dahingehend gewidmet, dass es für den gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere dem Einkauf, der Betreuung der Kinder etc. gemeinschaftlich genutzt wird, ändert sich diese Einschätzung. Ein Pkw ist als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er aufgrund der gemeinsamen Zweckbestimmung der Eheleute für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und nicht den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient. Eine Zuweisung des Pkw an einen Ehegatten ist dann möglich.
Rz. 161
Hingegen unterfallen § 1361a BGB keine persönlichen Gegenstände. Der Schmuck eines Ehegatten oder dessen Kleidung unterliegen deshalb nicht der Aufteilung und Zuweisung. Dasselbe gilt für Fotografien und Papiere. Würde Herausgabe von Schmuck oder Erinnerungsstücken verlangt werden, könnte kein Zuweisungsverfahren nach § 1361a BGB betrieben werden, sondern es müsste auf § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers) oder aber auf § 861 BGB (Herausgabeanspruch des Besitzers wegen verbotener Eigenmacht) zurückgegriffen werden. Ebenfalls nicht zu den oben genannten Haushaltsgegenständen zählen unbewegliche Gegenstände. Beispielsweise entfällt damit von vornherein ein auf Herausgabe oder Überlassung einer Einbauküche gerichteter Anspruch, da diese durch den Einbau in die Wohnung in der Regel wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist und ihre Eigenschaft als bewegliche Sache verloren hat. Im Einzelnen ist jedoch auf regionale Besonderheiten zu achten, die eine andere rechtliche Zuordnung vertretbar erscheinen lassen.
Rz. 162
Da Zweck des § 1361a BGB lediglich die vorläufige Regelung von Besitz- und Nutzungsrechten an Haushaltsgegenständen ist, ist eine Feststellung des gesamten Hausrats nicht erforderlich. Es ist für ein angestrebtes Zuweisungsverfahren also unschädlich, wenn der Mandant keine vollständige Aufzählung der Haushaltsgegenstände vorlegen kann. Diese wird erst im Scheidungsverfahren benötigt. Erfolgt schließlich eine Zuweisung von Haushaltsgegenständen durch Gerichtsbeschluss, geschieht auch dies lediglich vorläufig und wirkt sich nicht endgültig auf die Rechte der Beteiligten aus. Insofern bleiben die Eigentumsverhältnisse unberührt.
Rz. 163
Wenn es um die Konkurrenz verschiedener Herausgabe- und Zuweisungsansprüche untereinander geht, verdrängt § 1361a BGB die Anwendung des § 861 BGB. § 861 BGB beinhaltet einen Herausgabeanspruch wegen zuvor ausgeübter verbotener Eigenmacht gegen den Besitzstörer. Verlangt ein Ehegatte Gegenstände aufgrund des Herausgabeanspruchs des § 861 BGB heraus, mit der Begründung, der andere besitze fehlerhaft, habe also den Besitz des streitgegenständlichen Gegenstandes durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht, so scheitert dieser Anspruch, wenn der "fehlerhaft" besitzende Eigentümer einen Anspruch auf Zuweisung genau dieses streitgegenständlichen Haushaltsgegenstands nach § 1361a BGB haben würde.
Rz. 164
Für den Ehegatten, der Zuweisungsgegner ist, besteht aber die Möglichkeit, gegen den anderen, dem die Gegenstände zugewiesen worden sind, einen Anspruch auf Nutzungsvergütung geltend zu machen, § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB. Die Höhe der Nutzungsvergütung muss nach dem Wortlaut des § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB angemessen sein. Die Angemessenheit beurteilt sich nicht nur anhand von objektiven Gesichtspunkten, wie etwa dem Verkehrswert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung oder dem Mietwert des Haushaltsgegenstandes. Es spielen auch subjektive Aspekte eine Rolle, beispielsweise die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute. Das Gericht kann deshalb zu der Entscheidung gelangen, dass von einer Nutzungsvergütung komplett abgesehen wird.
Rz. 165
Hinweis
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Mit Trennung kann ein ... |