Normenkette
BGB § 1361a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Quedlinburg vom 13.07.2017 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel abgeändert:
Dem Antragsgegner wird zu dessen alleiniger Nutzung während des Getrenntlebens ein cremefarbener Massagesessel aus Kunstleder mit Heizfunktion inclusive Hocker zugewiesen und die Antragstellerin zur Herausgabe an ihn verpflichtet.
Der weiter gehende Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin werden folgende Gegenstände zu deren alleiniger Nutzung während des Getrenntlebens zugewiesen:
- zwei Stoffschränke
- 1 Ehebett komplett
- 7 × Bettwäsche
- 10 Geschirrtücher
- 1 Glastisch mit 4 Stühlen
- 3 Auflaufformen
- 5 Schüsseln
- 1 Mikrowelle
- 1 Kaffeevollautomat der Marke Delonghi
- 6 Suppenteller
- 6 Essteller
- 2 Pfannen
- 5 Handtücher
- 10 Waschlappen
- 4 Badetücher
- 7 Geschirrtücher
- 1 künstlicher Weihnachtsbaum
- diverse Weihnachtsbaumkugeln
- 2 Vasen
- 1 Küchenuhr
- 1 Küchenradio
- 1 Mopp
- 1 Waschmaschine der Marke Whirlpool
- 1 Mops (Rufname Luna), Transpondernummer ....
Die weiter gehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit dem 03.09.2016 getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin lebt mit den gemeinsamen Kindern B. (31.12.1999) und A. (03.05.2008) in der ehemaligen Ehewohnung in H. . Seit der Trennung streiten die Beteiligten um die Herausgabe und vorläufige Zuweisung von Gegenständen, wobei zwischen ihnen die Eigenschaft als Haushaltsgegenstand und die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen teilweise streitig sind.
Während die Antragstellerin erstinstanzlich die Zuweisung einzelner Haushaltsgegenstände begehrt hat, hat der Antragsgegner die Herausgabe von Gegenständen beantragt, an denen er Alleineigentum behauptet hat.
Das Amtsgericht Quedlinburg hat die Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 13.07.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verteilung von Haushaltsgegenständen gem. § 1361a BGB mangels Kenntnis des vorhandenen Haushalts, dessen Wert und der Eigentumsverhältnisse an diesen nicht möglich sei. Der Hund stelle einen Haushaltsgegenstand dar. Eine Herausnahme des Hundes aus dem bisherigen Umfeld komme unter Tierschutzaspekten nicht in Betracht.
Dagegen wenden sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Es habe aber verkannt, dass er die Herausgabe von Gegenständen beantragt habe, an denen er Alleineigentum behaupte.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das Amtsgericht den Herausgabeantrag des Antragsgegners zurückgewiesen hat. An diesen Gegenständen bestehe kein Alleineigentum des Antragsgegners. Sie mache im Beschwerderechtszug keinen Herausgabeanspruch mehr geltend, sondern nur noch die Zuweisung der Gegenstände, die bereits in ihrem Besitz seien sowie die Feststellung, dass einzelne Gegenstände Eigentum des Sohnes B. seien.
II. Die zulässigen Rechtsmittel der Beteiligten sind nur im tenorierten Umfang begründet.
Gem. § 1361a Abs. 1 BGB kann bei Getrenntleben jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. § 1361a Abs. 2 BGB sieht vor, dass Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt werden (Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 200, Rn. 12). Den Haushaltssachen unterfallen die Gegenstände nur dann, wenn es sich hierbei um Haushaltsgegenstände handelt. In zeitlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass die Gegenstände in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung der Familie angeschafft worden sind (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2002, 9 WF 118/02).
Zu den Haushaltssachen zählen alle beweglichen Sachen einschließlich wesentlicher Bestandteile und Zubehör, die nach den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder der Wohnung, Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung, also der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen oder zu dienen bestimmt sind. Als Voraussetzung wird hierbei die Eignung der betroffenen Gegenstände für den Haushalt und die Zweckbestimmung zu ihrer tatsächlichen Verwendung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung der Familie betrachtet. Anschaffungsmotiv, Anlass der Anschaffung, Herkunft der Mittel sowie Wert oder Qualität eines Gegenstandes stellen ebenso wie die Eigentumslage keine sachgerechten Kriterien für die Abgrenzung dar (Herberger/Martinek/Rüßmann/Seier, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1361a, Rn. 20). Bei Gegenständen, die nach dem allgemeine...