Rz. 573

Ist ein Ehegatte im Rahmen einer Familienversicherung über den anderen Ehegatten krankenversichert, ist dieser darauf hinzuweisen, dass eben jene Familienversicherung mit Rechtskraft der Ehescheidung endet. Die Voraussetzungen der Familienversicherung sind in § 10 SGB V geregelt. Danach sind von der Familienversicherung Ehegatten und Kinder umfasst, wenn dieselben nicht versicherungspflichtig bzw. nicht freiwillig versichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Dementsprechend endet die Familienversicherung, sobald das Tatbestandsmerkmal des "Ehegatten" nicht mehr erfüllt ist – also bei rechtskräftiger Ehescheidung. In der Regel steht dem ­Betroffenen eine Übergangsfrist von drei Monaten zur Verfügung, um sich um neuen Versicherungsschutz zu kümmern. Kümmert er sich nicht, greift die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V. Es handelt sich um den Status einer freiwilligen Mitgliedschaft, die unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden kann und automatisch Versicherungsschutz gewährt.

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