Rz. 265
Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten geht dem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG, 114 ff. ZPO vor. Dementsprechend wird ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgewiesen, wenn und soweit der Antragsteller einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten hat. Der Grund für diese Subsidiarität der Verfahrenskostenhilfe liegt darin, dass der Kostenvorschuss, der über § 1360a BGB als Teil des Anspruchs auf Familienunterhalt und über § 1361 Abs. 4 BGB als Teil des Anspruchs auf Trennungsunterhalt gezahlt wird, zu dem nach § 115 Abs. 3 ZPO einsetzbaren Vermögen zählt. Wenn also ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss in Betracht kommt, ist der Ehegatte zunächst außergerichtlich zur Zahlung des Kostenvorschusses aufzufordern, wobei ihm hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden muss. Der Anspruch muss konkret errechnet werden, indem die voraussichtlich anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren angefordert werden, und nicht nur ein pauschaler Betrag.
Rz. 266
Sollte der in Anspruch genommene Ehegatte eine Zahlung trotz Leistungsfähigkeit verweigern, bleibt, den gerichtlichen Weg zu beschreiten. Dabei erscheint es sinnvoll, den Anspruch mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich geltend zu machen. Denn dies dürfte regelmäßig der schnellste Weg sein, um den zu führenden Rechtsstreit anhängig machen zu können.
Rz. 267
Sachlich zuständig ist gemäß §§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 8 FamFG das Amtsgericht – Familiengericht, da es sich bei einem Anspruch auf Kostenvorschuss um eine Unterhaltssache handelt. Örtlich zuständig ist gemäß §§ 232 Abs. 3 S. 1 FamFG, 13 ZPO in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Anhängigkeit einer Ehesache, das dafür zuständige Gericht, § 233 FamFG.
Rz. 268
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist immer an das erstinstanzliche Familiengericht zu richten. Das gilt auch dann, wenn ein Kostenvorschuss für ein Beschwerdeverfahren beansprucht wird. Denn es handelt sich bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung um ein selbstständiges Verfahren, das auch dann, wenn das Unterhaltsverfahren als solches bereits in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, dort noch nicht anhängig geworden ist (§ 50 Abs. 1 FamFG). Über § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG findet die Norm des § 49 FamFG (einstweilige Anordnung) auch für Unterhaltssachen Anwendung. Demnach müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen, § 49 Abs. 1 FamFG.
Rz. 269
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Der Anordnungsgrund setzt das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts voraus. Dieses liegt vor, wenn ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren die Interessen eines Verfahrensbeteiligten konkret gefährden würde. Da es unwirtschaftlich und damit mitwillig wäre, ein Hauptsacheverfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses durchzuführen, ist dies in der Regel der Fall. Ansonsten müsste der Antragsteller zunächst ein Hauptsacheverfahren mit dem zuvor genannten Ziel betreiben, für das ihm die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Er müsste also hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ein Hauptsacheverfahren ist aber, anders als ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in der Regel nicht in einem Zeitraum von unter drei Monaten beendet und verursacht erhebliche Mehrkosten im Vergleich zu einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz mehr Gerichtsgebühren einschließlich Kosten der Beweisaufnahme, vorgerichtlich und durch das Verfahren entstandene Anwaltsgebühren. Deswegen müsste in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren ohnehin die Bewilligung für ein Hauptsacheverfahren abgelehnt werden, da es die kostengünstigere Alternative des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gibt.
Rz. 270
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu begründen und glaubhaft zu machen, § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG, wobei allerdings eine Versäumnisentscheidung ausgeschlossen ist, § 51 Abs. 2 S. 3 FamFG. Eines Hauptsacheverfahrens bedarf es nicht, da das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbstständiges ist, § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG.
Rz. 271
Die Entscheidung des Gerichts über die einstweilige Anordnung ist nicht anfechtbar, § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG. Ist die Entscheidung allerdings ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden, aufgrund derer das Gericht dann erneut entscheiden muss, § 54 Abs. 2 FamFG. Wenn also der Antragsgegner durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verpflichtet wurde, kann er hiergegen zwar keine Beschwerde einlegen. Aber er kann g...