Rz. 559

Gemäß § 1568b Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Es geht um die Verteilung von Haushaltsgegenständen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten standen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Rechtskraft der Ehescheidung. Soweit nach Rechtskraft der Ehescheidung eine Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse eintritt, ist dies für die Verteilung der Gegenstände unerheblich.[456]

 

Rz. 560

Nach § 1568b Abs. 3 BGB hat der Ehegatte, der dazu verpflichtet ist, Haushaltsgegenstände zu übertragen, einen Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung. Hierbei handelt es sich nicht um einen isolierten Zahlungsanspruch, sondern um eine Gesamtverrechnung. Die Anordnung einer isolierten Ausgleichszahlung ohne gleichzeitige Zuweisung von Hausrat ist unzulässig.[457] Das Verfahren richtet sich nach §§ 200 ff. BGB. Der Verfahrenswert beträgt 3.000 EUR, § 48 FamGKG in Verbindung mit § 200 Abs. 2 FamFG.

 

Rz. 561

 

Hinweis

Nach Beendigung der Ehe besteht ein Anspruch eines jeden Ehegatten auf Verteilung der Haushaltsgegenstände.

Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sachen, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten standen und der Haushaltsführung gewidmet waren.

[456] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1568b BGB Rn 11.
[457] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1568b BGB Rn 17.

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