Rz. 222

Wenn ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht mehr möglich ist, beispielsweise wegen Bestandskraft des an den Anspruchsberechtigten ergangenen Steuerbescheides, kann ein Anspruch auf Schadenersatz entstanden sein. Es muss diesbezüglich ein Ausschlussverhältnis vorliegen. Denn solange die Zustimmung zur Zusammenveranlagung noch ausgeübt werden kann, dürfte für eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz zum einen das Rechtsschutzbedürfnis (wegen der einfacheren Möglichkeit der Klage auf Zustimmung), zum anderen ein Schaden fehlen. Die Zustimmung bzw. Ersetzung der Zustimmung wäre noch möglich, der Schaden damit noch nicht entstanden.

 

Rz. 223

Der Schadenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in der aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB resultierenden gegenseitigen Verantwortungspflicht der Ehegatten beziehungsweise der Fortwirkung derselben in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. Zwar gilt der Grundsatz, dass die Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 BGB keinen Schadenersatzanspruch begründen kann. Das gilt aber nur für Pflichten, die dem eigentlichen höchstpersönlichen Bereich angehören, nicht dagegen für ein rein geschäftsmäßiges Handeln, wie bei der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung.[230]

 

Rz. 224

Durch die unberechtigte Verweigerung der Zustimmung muss dem anspruchsberechtigten Ehegatten ein Schaden entstanden sein. Der Schaden beläuft sich auf den Betrag, der im Falle einer Zusammenveranlagung von der dann zu erwartenden Besserstellung im Ehegatteninnenverhältnis auf den geschädigten Ehegatten entfallen würde. Der verweigernde Ehegatte hat den aus der realen steuerlichen Veranlagung entstehenden Nachteil zu ersetzen.[231]

 

Rz. 225

Da es sich auch bei dieser Angelegenheit um eine "sonstige Familiensache" im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG handelt, ist auch hier die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben.[232] Über § 113 FamFG finden die Normen der ZPO Anwendung. Also ist in der Regel das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Anspruchsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Höhe des Verfahrenswertes wird durch die Höhe der vermeintlichen Forderung bestimmt.

 

Rz. 226

 

Hinweis

Ist es dem besserverdienenden Ehegatten nicht mehr möglich, einen Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung gegen den anderen Ehegatten geltend zu machen, bleibt ihm ein aus § 1353 BGB resultierender Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB gegen den die Zustimmung Verweigernden.

Der Schaden beläuft sich auf den Betrag, der im Falle einer Zusammenveranlagung von der dann zu erwartenden Besserstellung im Ehegatteninnenverhältnis auf den geschädigten Ehegatten entfallen würde.

Dieser Schadenersatzanspruch ist vor dem Familiengericht geltend zu machen, wobei sich die Höhe des Verfahrenswertes anhand der vermeintlichen Forderung ermittelt. Es besteht Anwaltszwang.

 

Rz. 227

Muster 4.7: Antrag auf Zahlung von Schadenersatz im Falle der Weigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung

 

Muster 4.7: Antrag auf Zahlung von Schadenersatz im Falle der Weigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag

auf Zahlung von Schadenersatz

des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsteller –

– Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ –

gegen

Frau _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegnerin –

– Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ –

wegen: Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung

Verfahrenswert: _________________________ EUR.

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller _________________________ EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von _________________________ EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.

Für den Fall einer Säumnis der Antragsgegnerin wird bereits jetzt der Erlass eines Versäumnisbeschlusses beantragt.

Begründung:

Die Beteiligten sind miteinander verheiratete Ehegatten, die seit dem _________________________ voneinander getrennt leben.

In der Vergangenheit gestalteten sich die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten so, dass der Antragsteller besser verdiente als die Antragsgegnerin.

Die Ehegatten veranlagten ihr Einkommen in der Vergangenheit zusammen.

Nach der Trennung hat die Antragsgegnerin für die Versteuerung ihres Einkommens für den Veranlagungszeitraum _________________________ die getrennte Veranlagung gewählt. Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid erhielt sie eine Rückerstattung in Höhe von _________________________ EUR.

Beweis: _________________________

Der Antragsteller verlangte daraufhi...

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