Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 77
Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Führung des gemeinsamen Haushaltes der Familie notwendig sind, § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB.
Das Wirtschaftsgeld ist vollständig für den Familienunterhalt zu verwenden. Der den Haushalt führende Ehegatte ist nicht berechtigt, Wirtschaftsgeld eigenmächtig für andere Zwecke auszugeben.
Ersparnisse aus dem Wirtschaftsgeld darf er nur bilden und auch nur dann für sich verwenden, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist und die angemessene Lebensführung der Familie damit nicht gefährdet wird.
Rz. 78
Eine Verpflichtung zu exakter Rechnungslegung besteht nicht. Gleichwohl ist dem Partner auf Verlangen Einblick in die Ausgabengestaltung zu geben. Wichtige Angelegenheiten sind – ggf. zuvor – zu besprechen.
Die Kontrolle des anderen Ehepartners über die Haushaltsführung kann grenzüberschreitend und damit ehewidrig sein. Wann bei einem Streit über die Höhe des Wirtschaftsgeldes die Grenze zur übertriebenen Kontrolle überschritten ist, obliegt der Bewertung im Einzelfall. Der Zwang zum Nachweis jeder, auch der kleinsten Geldausgabe ist aber inakzeptabel, es sei denn, es liegt eine besondere Ausnahmesituation vor (z.B. Suchtgefahr des Haushalt führenden Ehegatten). In der Regel genügt auch im Streitfall eine – wenn auch detaillierte – Unterrichtung des Partners.
Rz. 79
Die Höhe des Wirtschaftsgeldes bestimmt sich nach den zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlichen Geldmitteln. Unabhängig davon kann es Absprachen der Eheleute über die Höhe geben, die dann maßgebend sind. Wird Wirtschaftsgeld von einem Ehegatten verlangt, muss grundsätzlich geklärt werden, welche Ausgaben hiervon bestritten werden. So sind in der Regel einmalige größere Anschaffungen wie Einrichtungsgegenstände sowie Sonderbedarf (Krankheitskosten) im Wirtschaftsgeld nicht enthalten. Das Wirtschaftsgeld deckt lediglich den laufenden Bedarf.
Wirtschaftsgeld ist unabhängig von Fragen des Selbstbehaltes aus dem beiderseits zur Verfügung stehenden Einkommen zu bilden. Eine Schätzung kann sich bei durchschnittlichen oder unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus den Tabellensätzen für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsquoten für Ehegatten ergeben. Grundsätzlich bestimmen aber die Eheleute das Maß ihres gemeinschaftlichen Wirtschaftsgeldes selbst.
Rz. 80
Größere Anschaffungen, die im Rahmen der Eheführung notwendig werden können, beispielsweise Einrichtungsgegenstände oder ein Pkw, Urlaub oder Sonderbedarf, §§ 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sind im Wirtschaftsgeld nicht enthalten. Wirtschaftsgeld deckt lediglich den laufenden Bedarf.
Für größere Anschaffungen etc. müssen die Ehepartner im Verhältnis ihres Einkommens aufkommen. Falls nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, muss er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für solche Aufwendungen zusätzlich aufkommen. Verfügen beide Ehepartner über Einkünfte, sind solche Kosten anteilig entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu zahlen.
Rz. 81
In diesen Fällen ist vom jeweiligen Nettoeinkommen zunächst das dem betroffenen Ehepartner zustehende Taschengeld abzuziehen, da grundsätzlich ein Anspruch auf die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse besteht, bevor größere Anschaffungen erfolgen. Dies ist nur dann anders, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die zur Eheführung notwendig sind wie der Kauf von "Tisch und Bett" im angemessenen Rahmen. Reicht das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen in solchen Fällen für Taschengeld und Anschaffungen nicht aus, kann der Taschengeldanspruch hinter dem Anspruch auf die Erfüllung notwendiger Bedürfnisse zur Eheführung zurückstehen. Voraussetzung ist aber in allen Fällen, dass das zur Verfügung stehende Einkommen den notwendigen Bedarf der Familie übersteigt, da in diesen Fällen ein Taschengeldanspruch nicht besteht.
Eine – nicht unübliche – Vereinbarung des von den Eheleuten zu verwendende Wirtschaftsgeld kann wie folgt abgeschlossen werden:
Muster 4.10: Bestimmung von Wirtschaftsgeld
Muster 4.10: Bestimmung von Wirtschaftsgeld
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Wir, die Eheleute _________________________, sind Beide vollzeitlich berufstätig. Deshalb werden die Ausgaben für den ehelichen Haushalt von uns aufgewendet werden müssen, abhängig von unseren jeweiligen zeitlichen Möglichkeiten.
Wir vereinbaren zur Höhe des Wirtschaftsgeldes, dass wir monatlich maximal 1.000 EUR für Ausgaben in diesem Bereich verwenden.
Zu diesem Zweck werden wir ein gesondertes gemeinsames Giro-Konto bei der A-Bank einrichten, über das wir einzeln verfügen können.
Die Ausgaben werden jeweils – soweit möglich – durch Belege nachgewiesen und in dem von uns in der Ehewohnung geführten Haushaltsbuch eingetragen.
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Rz. 82
Wirtschaftsgeld kann nach einer Trennung nicht mehr für vergangene Zeiträume verlangt werden. Das Wirtschaftsgeld wird nur treuhänderisch zur zweckgebundenen Verwendung für die Familie überlassen. Da es nach der Trennung aber n...