Verfahrensgang
AG Detmold (Aktenzeichen 33 F 197/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10.03.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold, Az. 33 F 197/19, abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Familienunterhalt. Sie sind seit dem 00.00.2003 miteinander verheiratet und haben drei gemeinsame, minderjährige Kinder. Seit dem 01.09.2019, spätestens seit dem Auszug des Antragsgegners aus der gemeinsamen Immobilie am 06.09.2019 leben sie getrennt. Die Antragstellerin wohnt dort weiterhin mit den Kindern. Die Eheleute sind Eigentümer weiterer Immobilien, die wohl weitgehend belastet sind.
Die Antragstellerin ist abhängig beschäftigt. Der Antragsgegner ist nach einer Insolvenz im Jahr 2016 seit dem Jahr 2017 selbständig als Immobilienmakler tätig.
Im Dezember 2017 plante der Antragsgegner den Kauf eines Pkw für über 60.000,00 EUR, der vollständig fremdfinanziert werden sollte. Aufgrund seiner fehlenden Solvenz nahm die Antragstellerin das Darlehen auf. Die monatliche Finanzierungsrate in Höhe von 655,97 Euro hat überwiegend der Antragsgegner bedient. Die Antragstellerin leistete auf das Darlehen 1.247,76 Euro.
Am 21.12.2017 unterschrieb der Antragsgegner folgende Erklärung (Bl. 6 d.A.):
"Ich H
Verpflicht mich ab Januar 2018 monatlich eine Unterhalt summe in Hoehe von 1000,- Euro zu auf daß Konto meine liebe Frau zu bezahlen. In diese Summen sind eshalte Unterhalt kosten und Nebenkosten für daß Haus am C-Straße ... E".
Beide Beteiligte sind sich insoweit einig, dass die Erklärung der Antragstellerin zumindest auch als Sicherheit dienen sollte, nach Vortrag des Antragsgegners auch als Sicherheit für die den Pkw finanzierende Bank. Die Antragstellerin behauptet, das Schreiben sei Bedingung für die Darlehensaufnahme gewesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2019 kündigte der Antragsgegner die Vereinbarung und erklärte zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner sei bis zur Trennung und damit für den Zeitraum Januar 2018 bis einschließlich September 2019 zur Zahlung von 1.000,00 EUR monatlich - abzüglich einmalig gezahlter 1.000,00 EUR, insgesamt daher 20.000,00 EUR - sowie zur Zahlung der von ihr an die W-Bank geleistete Summe in Höhe von 1.247,76 EUR verpflichtet.
Sie hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 20.745,52 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er behauptet, er habe Familienunterhalt in den Jahren 2018 und 2019 auf andere Weise geleistet. So habe er einen Pkw für 6.700,00 EUR angeschafft und im Jahr 2018 Aufwendungen für die Familie in Höhe von 31.000,00 EUR gehabt.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Erklärung sei nichtig und unwirksam, da er sie nur zum Schein abgegeben habe. Man sei sich einig gewesen, dass daraus keine Rechte hergeleitet werden sollten. Jedenfalls stünde dem Anspruch die Regelung des § 1613 BGB entgegen. Zudem sei der Anspruch verwirkt, weil die Antragstellerin ihn erstmals mit dem Schreiben vom 02.09.2019 geltend gemacht habe. Darüber hinaus sei das Verhalten der Antragstellerin widersprüchlich, da sie gewusst habe, dass der Antragsgegner aufgrund der Insolvenz 2016 keine Einkünfte gehabt habe.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit am 10.03.2020 verkündeten Beschluss zur Zahlung von 19.200,00 Euro verpflichtet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Anspruch folge aus §§ 241, 311 BGB oder aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit dem Schreiben vom 21.12.2017 eine Zahlungsverpflichtung für die Zeit des Zusammenlebens habe begründet werden sollen. Da der Antragsgegner am 06.09.2019 ausgezogen sei, sei für diesen Monat nur ein anteiliger Betrag von 1/5, also 200,00 Euro zur Zahlung fällig.
Die Kündigung des Antragsgegners habe lediglich Wirkung für die Zukunft entfalten können. Die weiteren, vom Antragsgegner vorgetragenen Rechtsgründe stünden dem Anspruch nicht entgegen: Weder habe der Antragsgegner einen Anfechtungsgrund dargelegt, noch sei von einem Scheingeschäft auszugehen oder der Anspruch nach § 242 BGB nicht durchsetzbar.
Den Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit der Pkw-Finanzierung hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, wobei er unter Wiederholung der rechtlichen Erwägungen aus der 1. Instanz ergänzend vorträgt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Familiengerichts vom 10.03.2020 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
II. Die statthafte und auch im Übrigen nach §§ 58ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde ist be...