Rz. 768
Bei lediglich geringfügigen Einkommensunterschieden scheidet der Anspruch aus.
Eine allgemeine Grenze für die Frage der Geringfügigkeit lässt sich jedoch nicht festlegen. Hier kommt es auf die konkreten Einkommensverhältnisse im Einzelfall an. Je beengter die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, desto eher ist von einer Erheblichkeit der Einkommensunterschiede auszugehen. So ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe auch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegeben, wenn die Einkommensdifferenz lediglich 63 EUR beträgt und im konkreten Einzelfall der Berechtigte in sehr engen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und der rechnerische Unterschiedsbetrag deshalb so gering ist, weil er auf der Zurechnung fiktiven Einkommens beruht.[907]
Rz. 769
Auch bei Bestimmung der Geringfügigkeit im Einzelfall wird allgemein bei einer Einkommensdifferenz von weniger als 10 % angenommen werden müssen, dass Geringfügigkeit vorliegt.[908] Es kann dann nicht mehr davon die Rede sein, dass die Zielrichtung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs gewahrt ist, einen unangemessenen sozialen Abstieg zu verhindern.
Bei geringfügigen Einkommensunterschieden scheidet der Anspruch deshalb aus.[909]
Rz. 770
Beispiel
Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Mannes beträgt 2.400 EUR, das der Frau 2.000 EUR, ihr Gesamteinkommen 4.400 EUR. 10 Prozent davon sind 440 EUR. Die Einkommensdifferenz beträgt 400 EUR. Damit liegt der Aufstockungsunterhalt unter der Geringfügigkeitsgrenze mit der Folge, dass F keinen Unterhalt von M fordern kann.
Rz. 771
Das OLG München hielt in früherer Entscheidung einen Mindestbetrag des Unterhaltsanspruchs von – umgerechnet -50 EUR für erforderlich.[910]
Nach – allerdings viele Jahre zurückliegender – Auffassung des BGH darf ein Unterhaltsanspruch von – umgerechnet – zumindest mehr als rd. 82 EUR nicht vernachlässigt werden.[911]
Das OLG Koblenz sieht die Grenze bei weniger als 10 % des Gesamteinkommens der Eheleute.[912] Eine solche Lösung erscheint sachgerecht, da im Einzelfall auf die Relation des Unterhalts zum Einkommen abzustellen sein wird.[913]
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