Sehr geehrter Herr M,
Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen.
Dieser Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1361 BGB. Unsere Mandantin hat, wie Sie wissen, kein eigenes Einkommen. Aus mehreren Gründen ist sie jedenfalls zurzeit noch nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das gilt zum einen, weil seit der Trennung noch kein Jahr vergangen ist. Zum anderen kann von Ihrer Frau eine Erwerbstätigkeit zurzeit insbesondere nicht erwartet werden, weil die von ihr betreuten Kinder noch zu jung sind. Die Kinder können zurzeit noch nicht fremdbetreut werden, weil die Schule solche Betreuungsmöglichkeiten (etwa Übermittagbetreuung) nicht anbietet und Ihre Ehefrau auch noch keine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden hat. Ohnehin war man sich ja bisher einig gewesen, dass eine Fremdbetreuung erst beginnen solle, wenn die Kinder älter sind; Ihre Frau möchte gerade zu Beginn der auch für die Kinder sehr belastenden Trennung von dieser gemeinsamen Planung möglichst noch nicht abweichen.
Für die Höhe des Unterhalts kommt es in erster Linie darauf an, was Sie verdienen. Sie müssen deshalb gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB Auskunft über Ihr Einkommen erteilen, und zwar für jedenfalls die letzten zwölf Monate.
Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu erteilen, das Sie in der Zeit von _________________________ bis _________________________ [beim abhängig Tätigen die letzten zwölf Monate vor dem Geltendmachen des Auskunftsanspruchs, beim Selbstständigen die letzten drei Kalenderjahre] hatten.
Zusätzlich müssen Sie Ihr Einkommen belegen, also alle Verdienstabrechnungen vorlegen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben [beim Selbstständigen: die vollständigen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die drei jüngsten vollständigen Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen, ferner die in den letzten drei Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide]. Wenn es in diesem Zeitraum eine Steuererstattung gegeben hat, muss sie von Ihnen ebenfalls angegeben und durch Vorlage des Steuerbescheids belegt werden. Soweit Sie Einkünfte aus Vermögen haben (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw.), müssen Sie diese für den Zeitraum des letzten Kalenderjahres angeben und belegen.
Falls Sie Belastungen berücksichtigt wissen wollen, müssen auch diese von Ihnen aufgeführt und mit Belegen nachgewiesen werden.
Gleichzeitig werden Sie hiermit aufgefordert, ab dem Anfang dieses Monats den Ehegattenunterhalt zu zahlen, der sich auf der Basis Ihres Einkommens unter Berücksichtigung auch der Verpflichtungen gegenüber den Kindern ergibt. Gegenwärtig kann die genaue Unterhaltshöhe noch nicht angegeben werden, weil Ihr Einkommen noch nicht bekannt ist. Wir werden den Unterhalt beziffert geltend machen, sobald Sie die Auskunft erteilt und die Belege vorgelegt haben.
Ihre Auskunft und die dazugehörenden Belege müssen hier bis zum _________________________ eingegangen sein. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, so werden wir unserer Mandantin raten, beim Familiengericht sofort einen Unterhalts-Antrag zu stellen. Die Kosten dieses Verfahrens werden Sie, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, gemäß § 243 Nr. 2 FamFG unabhängig vom Verfahrensergebnis zu tragen haben.
(Unterschrift)