Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 382
Ist das Einkommen des anderen Ehegatten nicht bekannt und hat er außergerichtlich auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist allerdings im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß §§ 113 FamFG, 254 ZPO. Mit ihm wird auch der – zunächst noch unbeziffert geltend gemachte – Zahlungsanspruch rechtshängig.
Beachten! Gemäß § 235 Abs. 1 FamFG besteht jetzt auch eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht: Auf Antrag muss das Gericht sie gemäß § 235 Abs. 2 FamFG geltend machen, wenn der andere Beteiligte außergerichtlich trotz Aufforderung keine oder keine ausreichende Auskunft erteilt hatte. Ferner kann das Gericht gemäß § 236 Abs. 1 FamFG – und muss dies auf Antrag gemäß § 236 Abs. 2 FamFG – bei Dritten (Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Versicherungen und Finanzämter) Auskünfte und Belege anfordern. Solche Anordnungen des Gerichtes können gemäß § 235 Abs. 4 und § 236 Abs. 5 FamFG von den Beteiligten nicht selbstständig angefochten werden. Die Verpflichtung des Beteiligten kann allerdings gemäß § 235 Abs. 4 FamFG nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wohl aber die Verpflichtung des Dritten (außer Behörden) gemäß § 236 Abs. 4 S. 2 FamFG, § 390 ZPO. Es sollten deshalb in jedem Auskunfts- oder Stufenantrag die Anträge gemäß §§ 235 und 236 FamFG gestellt werden; denn es spricht einiges dafür, dass der Schuldner reagieren wird, wenn er vom Gericht gemäß § 235 Abs. 1 S. 4 FamFG darauf hingewiesen wird, dass sonst bei Dritten gemäß § 236 FamFG nachgefragt wird und dass er mit Kostenkonsequenzen gemäß § 243 Abs. 2 Nr. 4 FamFG zu rechnen hat.
Rz. 383
Alternative: Falls das Einkommen des Schuldners jedenfalls einigermaßen bekannt ist, kann auch schon sofort ein Zahlungsantrag gestellt, darin ein bestimmtes Einkommen des Schuldners behauptet und auf der Basis dieses behaupteten Einkommens der Unterhalt geltend gemacht werden. Das Gericht hat das vom Antragsteller behauptete Einkommen als richtig zu unterstellen, es sei denn, der Antragsgegner weist ein geringeres Einkommen nach. Die unter Umständen zeitaufwändige erste Stufe eines Stufenantrags und die danach vielleicht sogar noch erforderliche Vollstreckung aus dem Auskunftstitel werden umgangen; der Antragsgegner muss nicht zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung, sondern zu seiner eigenen Rechtsverteidigung Auskunft erteilen.
Das mit einer überhöhten Unterhaltsforderung verbundene Kostenrisiko ist wegen § 243 Nr. 2 FamFG – Kosten trägt nach billigem Ermessen unabhängig vom Verfahrensergebnis der Unterhaltsschuldner, wenn er keine oder keine ausreichende Auskunft erteilt hatte – im Fall einer nachvollziehbaren Zahlungsforderung zumindest weitestgehend weggefallen. Es kann aber auch sein, dass das tatsächliche Einkommen über dem behaupteten liegt und deshalb nur zu geringer Unterhalt geltend gemacht wird; deswegen sollte ein solcher Antrag als Teilantrag bezeichnet werden, so dass Nachforderungen möglich bleiben.
Rz. 384
Beachten!
Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden muss. Wird eine isolierte einstweilige Anordnung erlassen, muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten. Ziel dieser gesetzlichen Neuregelung ist es, Unterhaltsstreitigkeiten schneller und kostengünstiger (weil kein Hauptsacheverfahren) abzuschließen.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren gibt es gemäß § 114 Abs. 3 Nr. 1 FamFG keinen Anwaltszwang, während im Unterhalts-Hauptsacheverfahren Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG. Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt.
Ist ein Scheidungsverfahren anhängig oder hierfür VKH beantragt, sollte die einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG dort beantragt werden. Denn die im Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung gilt – anders als eine Endentscheidung betreffend den Trennungsunterhalt – gemäß §§ 119, 56 FamFG über die Ehescheidung hinaus, bis eine andere Regelung (Entscheidung oder Vereinbarung) wirksam wird; sie wird ferner gemäß §§ 119, 56 Abs. 2 unwirksam, wenn der Hauptsacheantrag zurückgenommen, rechtskräftig abgewiesen oder übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Auf diese Weise lässt sich also – ggf. auch nur wegen eines Teilbetrags – kurzfristig ein Titel schaffen.
Hat dieser einen auch für die nacheheliche Zeit annehmbaren Inhalt, braucht für den Gläubiger zunächst nichts weiter unternommen zu werden.
Beachten!
Wenn nur zu geringer Unterhalt durch einstweilige Anordnung zugesprochen worden ist, kann