Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 756
Beachten! Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden muss. Wird eine isolierte einstweilige Anordnung erlassen, muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten; hierauf hat das Gericht in der nach § 39 FamFG jetzt bei jedem Beschluss zwingenden Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Ziel dieser gesetzlichen Neuregelung ist es, Unterhaltsstreitigkeiten schneller und kostengünstiger (weil kein Hauptsacheverfahren) abzuschließen.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren gibt es gemäß § 114 Abs. 3 Nr. 1 FamFG keinen Anwaltszwang, während im Unterhalts-Hauptsacheverfahren Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG. Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt.
Ist ein Scheidungsverfahren anhängig oder hierfür VKH beantragt, sollte die einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG dort beantragt werden. Denn die im Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung gilt – anders als eine Endentscheidung betreffend den Trennungsunterhalt – gemäß §§ 119, 56 FamFG über die Ehescheidung hinaus, bis eine andere Regelung (Entscheidung oder Vereinbarung) wirksam wird; sie wird ferner gemäß §§ 119, 56 Abs. 2 unwirksam, wenn der Hauptsacheantrag zurückgenommen, rechtskräftig abgewiesen oder übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Auf diese Weise lässt sich also – ggf. auch nur wegen eines Teilbetrags – kurzfristig ein Titel schaffen.
Hat dieser einen auch für die nacheheliche Zeit annehmbaren Inhalt, braucht für den Gläubiger zunächst nichts weiter unternommen zu werden.
Beachten!
Wenn nur zu geringer Unterhalt durch einstweilige Anordnung zugesprochen worden ist, kann
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Abänderung gemäß §§ 119, 54 FamFG beantragt, |
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bei einer isolierten einstweiligen Anordnung ein Antrag auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens gemäß § 52 FamFG gestellt, |
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bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Unterhaltsverfahren das Hauptsache-Antragsverfahren fortgeführt und |
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bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren auch noch ein gesonderter Unterhaltsantrag isoliert (für Trennungsunterhalt) oder im Scheidungsverbund (für nachehelichen Unterhalt) gestellt |
werden.
Ist der Unterhalt nach Ansicht des Schuldners zu hoch festgesetzt worden, kann er mit einem Abänderungsantrag gemäß §§ 119, 54 FamFG und bei Ablehnung dieses Antrags mit einem negativen Feststellungsantrag aktiv werden. Das gilt nicht für die einstweilige Anordnung im isolierten Unterhaltsverfahren, da das Unterhalts-Hauptsacheverfahren fortgesetzt und auf diese Weise eine anderweitige Regelung erreicht werden kann.
Siehe im Einzelnen zur einstweiligen Anordnung § 5 Rdn 121 ff. für das isolierte Unterhaltsverfahren und § 5 Rdn 154 ff. für das Scheidungsverfahren.
Rz. 757
Wenn das Einkommen des anderen geschiedenen Ehegatten bekannt ist oder zur Verkürzung des Verfahrens bewusst ohne genaue Kenntnis vom Einkommen der Unterhalt beziffert geltend gemacht wird (vor dem Antragsentwurf, siehe hierzu Rdn 753), ist folgendermaßen vorzugehen:
Rz. 758
Muster 4.32: Zahlungsantrag auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Muster 4.32: Zahlungsantrag auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
_________________________
Antrag
der Frau F, _________________________ (Anschrift),
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
Herrn M, _________________________ (Anschrift),
– Antragsgegner –
wegen nachehelichen Unterhalts.
Für die von uns vertretene Antragstellerin werden wir beantragen,
dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin zu zahlen
1. |
für die Zeit ab _________________________ [dem auf die Einreichung des Antrags folgenden Monat] monatlich _________________________ EUR als Elementarunterhalt und _________________________ EUR als Krankenvorsorgeunterhalt, die rückständigen Beträge sofort und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus, Eingang bei der Antragstellerin spätestens bis zum 3. Tag eines jeden Monats, |
2. |
rückständigen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________. |
Für den Fall, dass ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt wird, beantragen wir, bei Fristversäumnis einen Versäumnisbeschluss und bei Anerkenntnis einen Anerkenntnisbeschluss zu erlassen.
Gründe:
Die Beteiligten waren Eheleute, sie sind seit dem _________________________ rechtskräftig geschieden. Sie haben zwei Kinder, nämlich K1 (geboren am _________________________) und K2 (geboren am _________________________). Die Kinder ________________________...