Rz. 1

Die Ehevertragstypologie hängt eng mit der Begrifflichkeit des Ehevertrags zusammen (siehe § 1 Rdn 1 ff.).

Die Vertragstypenlehre von Langenfeld ordnet den in der Lebenswirklichkeit vorkommenden Ehetypen, beispielsweise

Ein- oder Alleinverdienerehe
Zuverdienerehe
Doppelverdienerehe
Rentnerehe
kinderlose Ehe mit Kinderwunsch
endgültig kinderlose Ehe
Ehe mit bereits versorgten Kindern
Unterscheidung nach Lebensalter
nach Vermögen
Unternehmerehe usw.

bestimmte Ehevertragstypen zu.[1]

 

Rz. 2

Je nach Ehetyp, der mit dem gesetzlichen Ehebild abgeglichen wird, ist hiernach eine mehr oder weniger starke Modifizierung der gesetzlichen Regelungen angezeigt.[2]

Entsprechende gesetzliche Vorgaben bestehen nicht. Schon gar nicht existiert ein numerus clausus von Ehevertragstypen, und die Übergänge sind fließend.

Die Ehevertragstypenlehre darf nicht, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (§ 3 Rdn 6 f.), dazu verleiten, "typengerechte" Eheverträge "von der Stange" zu formulieren. In einem ersten Schritt sollte auf allgemeinerer Ebene auch danach unterschieden werden, aus welcher konkreten Ehesituation heraus eine Regelung gewünscht wird oder zu empfehlen ist.

 

Rz. 3

 

Beispiel Unternehmerehe

Die Besonderheiten der Lehre zur Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleich (siehe § 8 Rdn 105 ff.) sind zu beachten, also auch Lebensversicherungsverträge mit Renten- bzw. Kapitalwahlrecht.[3]

[1] Langenfeld/Milzer, Rn 48.
[2] Langenfeld/Milzer, Rn 51.
[3] Vgl. Becker, NotBZ 2015,361, 365.

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