Rz. 1
Die Ehevertragstypologie hängt eng mit der Begrifflichkeit des Ehevertrags zusammen (siehe § 1 Rdn 1 ff.).
Die Vertragstypenlehre von Langenfeld ordnet den in der Lebenswirklichkeit vorkommenden Ehetypen, beispielsweise
▪ | Ein- oder Alleinverdienerehe |
▪ | Zuverdienerehe |
▪ | Doppelverdienerehe |
▪ | Rentnerehe |
▪ | kinderlose Ehe mit Kinderwunsch |
▪ | endgültig kinderlose Ehe |
▪ | Ehe mit bereits versorgten Kindern |
▪ | Unterscheidung nach Lebensalter |
▪ | nach Vermögen |
▪ | Unternehmerehe usw. |
bestimmte Ehevertragstypen zu.[1]
Rz. 2
Je nach Ehetyp, der mit dem gesetzlichen Ehebild abgeglichen wird, ist hiernach eine mehr oder weniger starke Modifizierung der gesetzlichen Regelungen angezeigt.[2]
Entsprechende gesetzliche Vorgaben bestehen nicht. Schon gar nicht existiert ein numerus clausus von Ehevertragstypen, und die Übergänge sind fließend.
Die Ehevertragstypenlehre darf nicht, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (§ 3 Rdn 6 f.), dazu verleiten, "typengerechte" Eheverträge "von der Stange" zu formulieren. In einem ersten Schritt sollte auf allgemeinerer Ebene auch danach unterschieden werden, aus welcher konkreten Ehesituation heraus eine Regelung gewünscht wird oder zu empfehlen ist.
Rz. 3
Beispiel Unternehmerehe
Die Besonderheiten der Lehre zur Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleich (siehe § 8 Rdn 105 ff.) sind zu beachten, also auch Lebensversicherungsverträge mit Renten- bzw. Kapitalwahlrecht.[3]
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