Rz. 13

Die Einbeziehungsvereinbarung nach § 305 Abs. 2 BGB hat kumulativ folgendes zur Voraussetzung:

einen ausdrücklichen Hinweis des Verwenders (siehe Rdn 18 ff.),
die Möglichkeit einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner (siehe Rdn 30 ff.) sowie
dessen Einverständnis (siehe Rdn 59 ff.).

Diese drei Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen mit der Folge, dass nachträgliche Hinweise (auch ausdrücklich und deutlich gefasst) nicht ausreichen.[27]

Im Hinblick auf eine Klausel, dass eine Teilnahme "an HappyDigits aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Hilfe Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammlung, anerkennen", hat der BGH[28] konstatiert, dass im konkreten Fall die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Übersendung der Karte abstellt, obgleich der Teilnahmevertrag bereits früher abgeschlossen wurde – womit die Einbeziehung der Klausel zu spät erfolgt ist: Nach der Intention des § 305 Abs. 2 BGB muss der Kunde die Gelegenheit haben, sich bereits bei Vertragsschluss mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut zu machen. Nur dann kann er die Rechtsfolgen und Risiken eines Vertragsschlusses richtig einschätzen.[29]

 

Rz. 14

§ 305 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB soll (wie bereits ausgeführt – siehe Rdn 10) auf Formularverträge nicht anwendbar sein.[30]

 

Rz. 15

Vgl. aber im (zwischenzeitlich novellierten) Versicherungsrecht die Altregelung des § 5 lit. a Abs. 1 VVG (Privilegierung von Versicherungsbedingungen).[31] Nunmehr gilt § 5 VVG 2008 mit folgenden Konsequenzen:[32] Nach § 7 Abs. 1 VVG 2008 hat der Ver­sicherer den Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 VVG 2008 bestimmten Informationen in Textform (§ 126 lit. b BGB) in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zuzuleiten. Wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der AVB deshalb nicht vorliegen, weil der Versicherer diese dem Vertragspartner entgegen § 7 VVG 2008 nicht mitgeteilt hat, werden die in den Versicherungsschein aufgenommenen AVB nachträglich Inhalt des Versicherungsvertrags, wenn der Versicherer seiner Hinweispflicht nach § 5 Abs. 2 VVG 2008 genügt hat, der Versicherungsnehmer aber von seinem Widerspruchsrecht nach § 5 Abs. 1 VVG 2008 keinen Gebrauch gemacht hat.

Vgl. zudem: Die AVBGasV als Rechtsnorm, die nur in allgemeinen Versorgungsverträgen gegenüber Tarifkunden kraft der Verordnung gilt (§ 1 AVBGasV), wird in Sonderkundentarifverträgen nicht kraft Gesetzes Vertragsbestandteil, sondern kann nur durch vertragliche Regelungen in den Vertrag einbezogen werden.[33] Die Einbeziehung richtet sich nach § 305 Abs. 2 BGB, weil diese Bestimmungen im Verhältnis zu Sonderkunden als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.

 

Rz. 16

 

Beachte

§ 6 Abs. 3 BGB-InfoVO (auf der Grundlage von Art. 238 EGBGB), wonach, sofern der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legt, diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden müssen, verdrängt § 305 Abs. 2 BGB nicht.[34]

Reise- und Zahlungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Verwender die andere Vertragspartei nicht nur gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf diese Bedingungen hinweist, sondern ihr auch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.[35] Einem Reisenden, der im Reisebüro eine Reise bucht, ist es nicht zuzumuten, durch Einsicht in den Katalog Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will. Bei Reisebedingungen handelt es sich typischerweise um umfangreiche, im Kleindruck wiedergegebene Klauselwerke. Sie im Reisebüro wirklich zur Kenntnis zu nehmen, ist praktisch unmöglich und kann jedenfalls vom Reisenden nicht erwartet werden.[36] Denn das Gesetz verlangt von dem Reiseveranstalter, dass er seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Reisenden in die Hand gibt. Nach § 6 Abs. 3 BGB-InfoVO müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Reiseveranstalter dem Vertrag zugrunde legt, dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden. Diese Verpflichtung kann der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 4 S. 1 BGB-InfoVO zwar auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen. Dies setzt indessen voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung stellt.[37] Zumindest bei einer Buchung im Reisebüro muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt werden. Es genügt allerdings nicht, dass der Katalog nur im Reisebüro einsehbar ist.[38] Auch wenn § 6 Abs. 3 BGB-InfoVO nicht u...

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