Rz. 28

Die gesetzlichen Erben der I. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB), also dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw.

 

Rz. 29

Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3 BGB), wobei auch hier wiederum der Grundsatz gilt, dass ein lebender Abkömmling die nach ihm kommenden Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt.

 

Rz. 30

Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Hatte der Erblasser also drei Kinder (= 3 Stämme), entfällt auf jeden Stamm ⅓ des Nachlasses. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erbfall weggefallen und hat dieses z.B. selbst wieder zwei Abkömmlinge hinterlassen, so teilt sich der auf dieses Kind entfallende ⅓-Anteil auf die beiden Abkömmlinge dieses vorverstorbenen Kindes, so dass diese jeweils zu 1/6 erbberechtigt sind.

 

Rz. 31

Beispiel:

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