Rz. 138

Bei den vor Erlass der Adoptionsverordnung (siehe Rdn 134 ff.) nach dem "alten BGB-Recht" erfolgten Adoptionen muss geprüft werden, ob eine Überleitung in die Vollrechtswirkung durch die AdoptVO erfolgte oder nicht.

 

Rz. 139

Im Falle von Adoptionen, die vor Inkrafttreten der DDR-AdoptionsVO erfolgten, spricht man von sog. "Uraltadoptionen". Auch solche Adoptionen wurden lediglich durch die Streichung der bis dahin in beiden Teilen Deutschlands geltenden BGB-Vorschriften von der Regierung der DDR in Annahmeverhältnisse mit starker Wirkung überführt, ohne dass eine Überleitungsvorschrift existierte.

 

Rz. 140

Mit Inkrafttreten des FGB samt Einführungsgesetz am 1.4.1966 wurden diese Adoptionen in § 2 EGBGB den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des FGB unterworfen. Damit werden auch sog. Uraltadoptionen gemäß Art. 234 § 13 Abs. 1, S. 1 EGBGB übergeleitet.[73]

 

Rz. 141

Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zum Stichtag 1.1.1957 (Zeitpunkt der Rechtsspaltung in Adoptionsangelegenheiten) tatsächlich eine derartige "Überleitung" erfolgt war und DDR-Recht auch bis zum Beitrittszeitpunkt auf das Adoptionsverhältnis anzuwenden war. Um dies entscheiden zu können, bedarf es der Heranziehung der Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts, die wegen des Versagens der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für das Personalstatut auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Annehmenden abstellten.[74] Befand sich dieser im maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, ist somit auch im vorliegenden Fall eine Überleitung nach Art. 234 § 13 Abs. 1 S. 1 EGBGB zu bejahen, sodass das Adoptivkind seine leiblichen Verwandten verlor und eheliches Kind der Annehmenden wurde.

[73] Wagenitz/Alderstein, FamRZ 1990, 1169.
[74] Erman/Hohloch, Art. 22 EGBGB Rn 9.

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